//Müllers Kolumne: Gesetzentwurf ohne Bürger?

Müllers Kolumne: Gesetzentwurf ohne Bürger?

Am 15. Juni brachte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf den Weg zu den Verbänden, damit diese sich mit den Inhalten befassen und dazu Stellung beziehen können. Den Verbänden wurde genau ein Tag Zeit gegeben und die Stellungnahmen sollten bis zum Dienstschluss des 16. Juni per Mail in Berlin eingehen. Deutlicher, als durch diese Fristsetzung, kann ein Bundesminister nicht zum Ausdruck bringen, dass ihn die Verbesserungsvorschläge von ausgewiesenen Verkehrsexperten und damit auch gleichzeitig von Vertretern der Bundesbürger nicht interessieren. Dem Sinn einer Verbändeanhörung, nämlich einer ernst gemeinten Bürgerbeteiligung im Sinne einer pluralistischen Demokratie, lief dieses Verfahren bewusst zuwider.

Die Bundesregierung winkte den Entwurf postwendend bereits wenige Tage später, am 21. Juni, durch und übergab den Gesetzentwurf dem parlamentarischen Lauf; denn entscheiden muss darüber letztlich der Deutsche Bundestag mit einfacher Mehrheit.

Ziele der Bundesregierung zur Umgestaltung des StVG aus dem Koalitionsvertrag
Im Koalitionsvertrag hatten sich die drei Ampelparteien darauf geeinigt, unter anderem die folgenden verkehrspolitischen Ziele umzusetzen (S. 48 ff.):
• Dekarbonisierung des Mobilitätsbereiches (S. 48),
• Reduktion der Lärmbelastung durch den Verkehr (S. 49),
• Verbesserung des ÖPNV (S. 50),
• Ausbau der Elektromobilität (S. 51),
• Berücksichtigung der Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung im StVG (S. 52),
• Öffnung für digitale Parkraumkontrolle (S. 52),
• „Vision Zero“ (S. 52),
• Einführung des begleiteten Fahrens ab 16 (S. 53),
• Stärkung des Radverkehrs (S. 53),
• Unterstützung des Fußverkehrs (S. 53).

Kernpunkte der Reform im Referentenentwurf

Welche der angepeilten Ziele sollen nun mit der anstehenden Reform konkret umgesetzt werden?
Die Reformer aus der Koalition wollen Klimaschutz, Umweltschutz, Gesundheit und städtebauliche Entwicklung als neue Ziele in das StVG aufnehmen. Diese Ziele sollen gleichberechtigt neben die bisherigen vorrangigen Ziele der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gesetzt werden. Dies soll umgesetzt werden, indem
• den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit gegeben wird, bei ihren Anordnungen die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung noch stärker als bisher zu berücksichtigen und
• den Ländern und Kommunen neue Entscheidungsspielräume eröffnet werden.

Zu diesem Zweck soll im § 6 StVG ein neuer Absatz 4a eingefügt werden, der lautet:
„(4a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstaben b und c, 16 und 18 können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach Absatz 4 erlassen werden können. Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen.“
Der juristische Knackpunkt dieser neuen Vorschrift ist die Gleichstellung der bisherigen alleinigen Ziele der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs (= Verkehrsfluss) mit den drei neuen Zielen Schutz der Umwelt, Schutz der Gesundheit und Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung. Von den im Koalitionsvertrag darüberhinausgehenden Zielen ist im aktuellen Reformentwurf nichts mehr zu finden. Dadurch wird klar, worauf es den Verkehrspolitikern in der Koalition im Kern ankommt.

Fazit

Das runderneuerte StVG sieht für die aufgrund des Gesetzes zu erlassenden Verordnungen wie zum Beispiel der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nun auf gleicher Stufe stehend die folgenden fünf Ziele vor:
1. Verkehrssicherheit
2. Leichtigkeit des Verkehrs
3. Umweltschutz
4. Schutz der Gesundheit
5. Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung
Hinsichtlich der Gleichsetzung dieser fünf Ziele könnte man zunächst die Bedenken haben, dass das wichtigste Ziel der Verkehrssicherheit dadurch etwas ins Hintertreffen gerät, weil die anderen Ziele als gleichwertig betrachtet werden. Auf diese Befürchtung deutet auch die folgende Formulierung im begründenden Teil des Gesetzesentwurfs hin:
„Es ist nicht erforderlich, dass die darauf basierende verkehrsregelnde Bestimmung auch Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der Leichtigkeit des Verkehrs verfolgt. Diese Zwecke können vielmehr außer Acht bleiben.“
Was will uns diese Formulierung sagen? Sie besagt, dass neue verkehrsrechtliche Normen, die die drei neuen Ziele verfolgen, die bisherigen Ziele der Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vollkommen außer Acht lassen dürfen. Das ist im Kern eine Ausformung des ideologischen verkehrspolitischen Grundgedankens einer „Verkehrswende“.
Einer solchen Auslegung ist allerdings entschieden zu widersprechen; denn sie steht im Widerspruch zur in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes festgeschriebenen staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit. Ohne die Gewährung und Vorrangstellung dieser beiden Grundrechte kann es nämlich keine anderen Freiheiten geben, denn sie sind deren existenzielle Grundlage.
Es muss demnach bei der unbedingten Vorrangstellung der Verkehrssicherheit vor allen anderen erwünschten Zielen bleiben, was sicherlich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Rahmen ihrer Beratungen berücksichtigen müssen und werden. Ansonsten würde das ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbarte und bereits im geltenden Verkehrsrecht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO positiv verankerte oberste Ziel der „Vision Zero“ (S. 52) nämlich ignoriert werden.
Ob den kommunalen Straßenverkehrsbehörden durch die StVG-Novelle tatsächlich die vollmundig angekündigten größeren Handlungsspielräume eröffnet werden, kann erst nach Vorlage einer Änderungsverordnung zur StVO konkret beurteilt werden. Einstweilen verbleibt es bei einer verkehrspolitischen Ankündigung größerer kommunaler Freiheiten, zum Biespiel für die vielerorts erwünschte Ausweitung von Tempo 30-Zonen.
Dabei steht es allerdings außer Frage, dass die bisherige Zentriertheit des Straßenverkehrsrechts auf den automobilen Verkehr zu Lasten insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer zu Fuß und auf dem Fahrrad aufgegeben werden und in ein partnerschaftliches Miteinander auf Augenhöhe umgeformt werden muss. Allerdings nicht mit der verkehrspolitischen Brechstange, wie es aktuell zu befürchten ist. Aber auch bei diesem Widerstreit wird die Zeit zeigen, ob eine Veränderung mit Augenmaß unter dem besonderen Augenmerk der Verkehrssicherheit von staatlicher Seite aus erwünscht ist und ermöglicht wird. Dass die Leichtigkeit des Verkehrs in Richtung einer Gleichberechtigung der schwächeren Verkehrsteilnehmer uminterpretiert werden muss, stand allerdings bereits vor diesem Reformvorhaben fest.

Weiterführende Links
Koalitionsvertrag
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Statement der Bundesregierung
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Statement des Verkehrsministers
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik

Foto: Bernardo Ferreria/Pixabay