vom 1. Juli 1965 in der Fassung vom 8. Mai 1998
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fürsorgeeinrichtung des VdM e.V.“. Sitz ist Ulm a. d. Donau.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm a. d. Donau unter Nr. VR 349 eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Fürsorgeeinrichtung des VdM verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die Unterstützung und Förderung von bedürftigen Motorjournalisten oder deren Hinterbliebenen
ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zum Verband.
Der Verein verfolgt weder politische noch religiöse Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Verein wird vom Ersten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Geschäftsjahren. Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
Wählbar in den Vorstand der Fürsorgeeinrichtung sind nur Ordentliche Mitglieder des Verbandes der Motorjournalisten VdM. Das Amt des Schatzmeisters sollte in Personalunion mit dem Amt des Schatzmeisters des VdM ausgeübt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins ist jedes Ordentliche sowie Ehrenmitglied des VdM e.V., Sitz Berlin. Die Mitgliedschaft in der Fürsorgeeinrichtung wird erworben mit der Aufnahme in den VdM und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem VdM. Für die Mitgliedschaft gelten die §§ 3, 4, 5 uns 7 der Satzung des VdM.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung der Fürsorgeeinrichtung ist alljährlich einmal, möglichst zusammen mit der Mitgliederversammlung des Verbandes der
Motorjournalisten abzuhalten.
2) Der Ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dies das Interesse der Fürsorgeeinrichtung erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
4) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der gestellten Anträge unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einem Monat einzuberufen.
5) Stimmberechtigt sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden Ordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder des Verbandes der Motorjournalisten.
6) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu einer Mitgliederversammlung Anträge stellen. Sie bedürfen der Schriftform, müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen und sind allen Mitgliedern rechtzeitig
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
7) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht fristgerecht eingegangen sind, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn diese mit einfacher
Stimmenmehrheit der nachträglichen Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins.
8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
9) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 (drei Viertel) der Erschienenen, zur Auflösung der Fürsorgeeinrichtung eine solche von 4/5 (vier Fünftel) der Erschienenen erforderlich.
§ 6 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 7 Mittel für die Fürsorgeeinrichtung
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch Spenden und aus Beitragsanteilen der Mitglieder erbracht.
§ 8 Leistungen
Die verfügbaren Fondmittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Unterstützungswürdigkeit bzw. Förderung muss in jedem Falle nachgewiesen werden. Einzelheiten der Verfahrensfragen regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand einstimmig zu beschließen hat. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die VdM-Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Spender auch keinen sonstigen Ersatz aus Mitteln der Fürsorgeeinrichtung.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks beschließt die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens, wobei sie an die dann geltenden Gesetze und Verordnungen über gemeinnützige Einrichtungen gebunden ist. Ist ein solcher Beschluss nicht zu ermöglichen, fällt das Vermögen des Vereins nach Entscheid des Vorstandes an jene gemeinnützige Organisation, die sich mit dem besten Wirkungsgrad der Sicherung, Versorgung oder Betreuung von Verkehrsunfallopfern annimmt.