//Müllers Kolumne: 62. Verkehrsgerichtstag

Müllers Kolumne: 62. Verkehrsgerichtstag

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag (VGT) tagt jeweils Ende Januar eines jeden Jahres in Goslar, in diesem Jahr bereits zum 62. Mal. Dort trifft sich ein interdisziplinär zusammengestellter Kreis von Verkehrsfachleuten und diskutiert in acht Arbeitskreisen aktuelle Themen des Verkehrsrechts und der Verkehrssicherheit. In diesem Jahr ging es insbesondere um die vom Bundesjustizminister vorgeschlagene Herabstufung der Unfallflucht von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit, um eine mögliche Erweiterung der strafrechtlichen Sanktionierung von Trunkenheitsfahrten, um eine Verbesserung des Begutachtungsverfahrens in der Fahreignungsbegutachtung und um Möglichkeiten, Punkte nicht mehr auf Personen zu übertragen, die das Täterfahrzeug gar nicht gefahren hatten. Adressat der Empfehlungen sind der Bundestag, das Bundesverkehrsministerium und das Bundesjustizministerium.

Einziehung des Täterfahrzeugs bei Trunkenheitsfahrten

Die Empfehlungen des VGT lauten:
Der Arbeitskreis stellt fest, dass bei schweren Unfällen Alkohol- und/ oder Drogeneinfluss häufige Ursachen sind. Er sieht mehrheitlich folgenden Handlungsbedarf:
Es soll eine Einziehungsmöglichkeit für genutzte Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrten nach §§ 315 c I Nr. 1a, 316 StGB eingeführt werden.
Die Einziehung soll nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein.
Voraussetzung ist, dass der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Möglichkeit der Einziehung soll nicht an Grenzwerten festgemacht werden.
Eine Einziehung soll auch möglich sein, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht (§ 74a StGB).
Ob bei Einziehung bei Dritten nur die Rechtsfolge des § 74a StGB eintritt oder auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, soll Gegenstand weiterer Erörterung in der Rechtswissenschaft und im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Einziehungsnorm sein.
Der Arbeitskreis schlägt vor, den bisherigen § 315f StGB als § 315f Absatz 1 zu fassen und die Norm um einen Absatz 2 zu erweitern:
„Fahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 a) oder § 316 bezieht, können eingezogen werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 a) oder § 316 rechtskräftig verurteilt worden ist. § 74a ist anzuwenden.“

In seinem ersten Arbeitskreis diskutierten die Fachleute – übrigens ohne eine empirische Grundlage der Wirksamkeit dieses Instruments – die Frage, ob es der Verkehrssicherheit dienlich wäre, wenn das Fahrzeug nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Strafurteil eingezogen werden kann. Für Trunkenheits- und Drogenfahrten mit oder ohne Unfallfolge existiert eine solche Regelung bislang noch nicht. Der VGT empfiehlt nunmehr dem Gesetzgeber, eine solche Sanktionierung einzuführen, selbst dann, wenn die Täter – wie es oft der Fall ist – mit einem geliehenen Auto unterwegs waren.
Voraussetzung für eine Einziehung soll allerdings eine einschlägige Vorverurteilung in den letzten fünf Jahren sein und dort liegt der berühmte „Hase im Pfeffer“; denn klüger wäre es allemal, eine Wiederholungstat zu vermeiden und dem Ersttäter bereits die Möglichkeit zu nehmen zum Wiederholungstäter zu werden und ein weiteres Mal die Rechtsgüter anderer Menschen durch sein unverantwortliches Handeln als berauschter Trunkenheitsfahrer (§ 316 StGB) oder berauschter Unfallverursacher (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) zu gefährden oder zu schädigen. Der VGT hat also auf dem halben Weg schlapp gemacht und damit ein weiteres Mal bewiesen, dass die dortige Mehrheit einem liberalen Kurs folgt.
Mit der Empfehlung, auch Fahrzeuge einzuziehen, die nicht dem Täter gehören, folgt der VGT einem pragmatischen Vorschlag von mir aus einem rechtpolitischen Statement in der Zeitschrift „Straßenverkehrsrecht“ (Heft Januar 2024, S. 1 ff.). Der Formulierungsvorschlag für eine Ergänzung des StGB ist inhaltlich so gut formuliert, dass der Bundesjustizminister den Vorschlag 1:1 an den Deutschen Bundestag weiterleiten könnte. Ob er es tatsächlich machen wird, obwohl die Idee nicht aus seinem Hause stammt? Man wird sehen.

Steigerung der Qualität bei Fahreignungsgutachten

Die Empfehlungen des VGT lauten:
Der Arbeitskreis ist sich einig, dass sich das Prinzip der Fahreignungsüberprüfung grundsätzlich bewährt. Fahreignungsgutachten sind einer inhaltlichen Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörden zu unterziehen. Die Gutachten können gegenüber der begutachtenden Stelle nur durch die betroffene Person beanstandet werden.
1. Länder und Kommunen müssen eine den tatsächlichen Anforderungen gerecht werdende personelle Ausstattung der Fahrerlaubnisbehörden sicherstellen.
2. Der Arbeitskreis sieht die Notwendigkeit einer verpflichtenden Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörden, um die Qualität des Prozesses der Fahreignungsüberprüfung sicherzustellen.
3. Für Anwaltschaft, Justiz und Gutachterinnen/Gutachter werden regelmäßige spezifische Fortbildungsangebote gefordert. Verkehrsmedizinische Inhalte sollten Teil der fachärztlichen Weiterbildung sein.
4. Es ist stets zeitnah sicherzustellen, dass die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung sollten Beschränkungen auf bestimmte fachärztliche Begutachtungen zugunsten der Ärztinnen/Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung aufgehoben werden. Bei einer Begutachtung sind die vorhandenen fachärztlichen Befunde zu berücksichtigen.
5. Für Fälle von Mehrfacherkrankungen sind die vorhandenen Regelungen in den Begutachtungsleitlinien zu überarbeiten, insbesondere um eine Vielzahl von Begutachtungen zu vermeiden.
6. Es wird empfohlen, zu relevanten Fahreignungszweifeln einen Katalog mit entsprechenden Fragestellungen zu erarbeiten.

Der dritte Arbeitskreis behandelte das Verfahren und die Qualität von Fahreignungsgutachten und diskutierte darüber, wie diese verbessert werden kann. Der VGT empfahl auf dieser Grundlage die Vereinbarung fachlicher Standards für die behördliche Prüfung und gegebenenfalls Beanstandung der vorgelegten Gutachten. Als einen probaten Weg dorthin soll eine Fortbildungs- und Qualifizierungsinitiative für die Mitarbeitenden in den Fahrerlaubnisbehörden (FEB) dienen. Damit spielt der VGT den Ball den Kommunen, das heißt den Landratsämtern und Städten zu, die als organisatorische Träger die Fahrerlaubnisbehörden personell und mit Sachmitteln ausstatten müssen.
Aus eigener Erfahrung der Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fahrerlaubnisbehörden kann ich nur sagen, dass sich das Personal mit der Bewältigung seiner wichtigen Aufgaben oft alleingelassen fühlt. Das Personal in den FEB wird nicht systematisch fortgebildet und dies wäre ein guter Ansatz für den VGT gewesen, das gesamte Fortbildungssystem im Fahreignungsrecht einmal kritisch zu beleuchten. Empirische Forschungen gibt es zu dieser wichtigen Grundlage leider nicht und so sind die Empfehlungen des VGT eher als Wunschvorstellungen zu betrachten. Insbesondere an der Empfehlung, dass Anwaltschaft, Justiz und Gutachterinnen/Gutachter sich im Fahreignungsrecht regelmäßig fortbilden lassen sollen, würde eine kleine Revolution bedeuten; denn eine solche Verpflichtung existiert aktuell nur für die Gruppe der Gutachterinnen und Gutachter. Ein Jurist oder ein Mitarbeiter in einer FEB kennt eine solche spezielle Fortbildungsverpflichtung für das Fahreignungsrecht nicht und sie werden auch bundesweit bislang nirgendwo zentral angeboten.

Punktehandel soll sanktioniert werden

Die Empfehlungen des VGT lauten:
Verschleierungshandlungen im Zuge des sogenannten „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“ schwächen die Wirkung bußgeldrechtlicher Sanktionen. Sie untergraben auch die Funktion des Fahreignungsregisters, wiederholt mit gravierenden Verkehrsverfehlungen aufgetretene Kraftfahrer gegebenenfalls von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließen zu können. Sie gefährden die Sicherheit des Straßenverkehrs. Ferner sind Verschleierungshandlungen geeignet, die staatliche Rechtspflege zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für im Internet aggressiv beworbene „Geschäftsmodelle“ von gewerblich tätigen „Punktehändlern“. Gleichwohl gehen die Beteiligten nach derzeitigem Rechtsstand in der Regel sanktionslos aus.
1. Der Arbeitskreis empfiehlt, solchen Verschleierungshandlungen durch die Schaffung effektiver Sanktionsvorschriften entgegenzuwirken, die auch die Verhängung von Fahrverboten gegen die tatsächlichen Fahrzeugführer und die Eintragung sowie Bewertung im Fahreignungsregister ermöglichen. Diesbezügliche Internetangebote sollen unterbunden werden. Ein Angehörigenprivileg sollte geprüft werden.
2. Dies sollte mit einer Intensivierung der behördlichen Ermittlungen und einer Verbesserung der Personalausstattung der Bußgeldbehörden einhergehen.
3. Der Arbeitskreis empfiehlt erneut eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG (Bußgeldvorschrift bei Ordnungswidrigkeiten) von drei auf sechs Monate.
4. Er begrüßt, dass innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zur Behebung der Ahndungslücken angestellt werden.

In seinem vierten Arbeitskreis behandelte der VGT das brisante Thema des Punktehandels. Dabei finden Verkehrstäter, die einen Verstoß mit Punktefolge begangen haben, gegen Bezahlung willige Personen, die im weiteren Verfahren behaupten, sie seien zum Tatzeitpunkt die Autofahrer gewesen. Es ist sozusagen ein Betrug am System des Fahreignungsregisters, das an die vorhandenen Punkte bestimmte Rechtsfolgen knüpft, die durch den Punktehandel umgangen werden können. Sollte künftig ein solcher Betrug aufgedeckt werden, wäre, falls der Deutsche Bundestag oder das Bundesverkehrsministerium eine entsprechende Vorschrift erlässt, dafür eine Strafe oder Geldbuße fällig, was die Verkehrssicherheit durch den Abschreckungseffekt tatsächlich erhöhen könnte.
Die Empfehlung an die Kommunen, die Personalausstattung der Bußgeldbehörden zu verbessern, ist angesichts von deren Personalhoheit und dem organisatorisch an der Stellenbewertung des Personals im Stellenplan und in der Tarifstruktur messbaren geringen Stellenwert dieser Behörden nicht mehr als ein „frommer Wunsch“. Würde freilich die Struktur des Bußgeldkataloges endlich an die Mittelwerte anderer europäischer Länder angepasst werden, würde man sich in den Kommunen auch mehr Vollzugs- und Verwaltungspersonal leisten können. Dieser Ball liegt abermals beim Verordnungsgeber, also dem Bundesverkehrsminister.

Unfallflucht soll strafbar bleiben

Die Empfehlungen des VGT lauten:
1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können. Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.
6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.

Die Straftat des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB, die im Volksmund einfach als „Unfallflucht“ bezeichnet wird, ist seit Jahrzehnten ein Stein des Anstoßes liberaler Juristen wie des Bundesministers der Justiz, Dr. Marco Buschmann, und der Strafverteidiger, die ihre Mandantschaft nicht kriminalisiert wissen will. Nebenbei bemerkt wird ein Autofahrer nur dann zum Mandanten eines Strafverteidigers, wenn er zuvor – z. B. durch ein vom Auto abgefallenes Kennzeichen (kommt gar nicht so selten vor) – als Tatverdächtiger einer Unfallflucht ermittelt wird und für die Tat also schon ein Beschuldigter gefunden wurde, der kurz vor der Anklage steht.
Dass der Arbeitskreis sich gegen die Empfehlung Buschmanns ausgesprochen hat, beweist dessen Blick für die Realitäten: Die Herabstufung als eine Ordnungswidrigkeit hätte lediglich die Arbeitslast von den Staatsanwaltschaften auf die Bußgeldbehörden verlagert (siehe dazu schon meine Kolumne im Mai 2023).
Der AK empfiehlt zudem, bei Unfällen mit lediglich Sachschäden die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, was eine sinnvolle Entkriminalisierung bedeuten würde; denn bei Unfällen mit Sachschäden würde dann eine Unfallflucht zwar weiterhin strafbar bleiben, aber die Täter würden ihre Fahrerlaubnis behalten und könnten dann auch nach einem nächsten von ihnen verursachten Unfall darauf hoffen, dass sie nur eine Geldstrafe erhalten (Wiederholungstäter sind bei § 142 StGB nicht selten).

Der Vorschlag, eine zentrale Meldestelle für Verkehrsunfälle einzurichten, könnte tatsächlich die Schwelle beseitigen, sich bei der Ermittlungsbehörde Polizei als Unfallflüchtiger outen zu müssen. Zudem entgehen alkoholisierte Unfallverursacher der Gefahr, sich auch noch für die Ursache des von ihnen herbeigeführten Unfallschadens verantworten zu müssen – die Meldestelle wäre also ein wohlfeiles Geschenk eines liberalen Rechtsstaates an fahruntüchtige Unfallverursacher. Davon einmal abgesehen bleiben die organisatorischen Schwierigkeiten des Trägers einer solchen Meldestelle, der einzusetzenden Technik und der notwendigerweise zu gewährleistenden Schnittstelle mit der örtlichen Polizeidienststelle bestehen.
Mit der Empfehlung, eine Mindestwartezeit gesetzlich vorzusehen, folgt der VGT einem 2023 von mir in der Mai-Kolumne veröffentlichten Vorschlag.

Fazit
Der VGT ist auch weiterhin ein Gradmesser für die verkehrsrechtliche Diskussion in Deutschland. Auch wenn die Veranstaltung in ihrem Meinungsbild in keiner Weise repräsentativ ist – schließlich kann sich jeder potenzielle Teilnehmer rechtzeitig eine Stimmkarte kaufen und in einem AK seiner Wahl einsetzen – so ist sie doch einmalig in ihrem rechtspolitischen Gewicht. Tatsächlich kann von jedem VGT ein Signal an die Verkehrspolitiker in Bundestag, Bundesrat und in den beiden relevanten Bundesministerien ausgehen. Ob diese Signale aber auch in Berlin wahrgenommen werden, ist von parteipolitischem Kalkül der beteiligten Minister und der Mehrheit im Bundestag abhängig. Wenn aber die beiden Minister nicht einmal Gesetzesvorschläge oder Verordnungsnovellen einbringen, hat jeder VGT umsonst getagt und wertvolle Arbeitskraft vergeudet.

Weiterführende Links:
Müllers Kolumne Mai 2023
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Link zu den VGT Empfehlungen 2024:
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.

Foto: Gerd Altmann/Pixabay