//Müllers Kolumne: „Idiotentest“ für Hooligans

Müllers Kolumne: „Idiotentest“ für Hooligans

Mannheim gegen Kaiserslautern – So lautete eine Paarung in der ersten Hauptrunde des Fußball DFB-Pokals. Es wurde ein denkwürdiges Fußballspiel, aber nicht wegen der herausragenden sportlichen Leistungen, sondern wegen der Fan-Krawalle, die einen traurigen Höhepunkt der Hochrisikospiele der letzten Jahre darstellen und ein juristisches Nachspiel haben werden.

Was ist passiert?

Die 90 Minuten des Pokalderbys verliefen torlos und gegen Ende des Spieles gerieten zunächst die Spieler beider Vereine aneinander, danach die sogenannten Fans und schließlich kam auch noch die Bereitschaftspolizei ins Spiel, die das Hochrisikospiel absichern musste. Die traurige Bilanz: 85 Verletzte, darunter 35 Polizeibeamte.

Welche Straftaten stehen im Raum und was hat das mit der Verkehrssicherheit zu tun?
Es kam im Anschluss an den Austausch von Aggressionen zwischen den Mannschaften auch zu zahlreichen Gewaltdelikten, die von den sogenannten Fußballfans ausgingen. Der regelmäßig unerlaubte Einsatz von Pyrotechnik in den Stadien unterfällt dem Sprengstoffgesetz und führt – ebenso regelmäßig – zu Körperverletzungen, die, da mittels Pyrotechnik verursacht, den Qualifikationstatbestand eine gefährlichen Körperverletzung erfüllen (§ 224 StGB, Strafmaß bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe).
Pyrotechnik wird dabei von den Straftätern unter anderem sogar in der Unterwäsche versteckt (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – III-2 ORs 14/25, juris), sodass der Gefahrstoff beim massenhaften Check-In von den Sicherheitskräften vor dem Stadion durch ein einfaches Abtasten nicht gefunden werden kann.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Begehung von Straftaten rund um Fußballspiele sind in erster Linie die Täter, die sich keineswegs aus dem Kreis der fußballbegeisterten Stadionbesucher rekrutieren, sondern nahezu ausschließlich aus der Szene der Hooligans und deutlich seltener aus einigen wenigen Anhängern der Szene der Ultras, die ihren Support ihres Lieblingsvereins vielmehr friedlich durch Choreografien, Fangesänge und eine intensive Pflege ihrer Gemeinschaft im Rahmen einer besonderen Fankultur ausleben.

Was sind Hochrisikospiele?

Wenn zwei Vereine mit ausgeprägter Hooliganszene in einem Pflichtspiel wie der DFL-Bundesliga oder dem DFB-Pokal aufeinandertreffen, sammelt die zuständige Landespolizei, in deren Bereich das Spiel stattfindet, Erkenntnisse durch szenekundige Beamte. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse wird ein Fußballspiel als Hochrisikospiel klassifiziert, dass einen besonders personalintensiven Personaleinsatz erfordert, und zwar bereits inklusive einer Fanbegleitung bei der Anreise. Die Anreise erfolgt per Zug, Bus und Bahn oder Privatfahrzeugen.
Die entstehenden Kosten rund um ein solches Spiel können schon einmal einen sechsstelligen Betrag ausmachen, der in nahezu allen Bundesländern auf jeweilige Entscheidung der Innenminister oder -senatoren aus Steuergeldern bezahlt wird, das heißt durch uns alle. Eine Ausnahme bildet lediglich die Hansestadt Bremen, die sich bei Hochrisikospielen die Polizeikosten von der Deutschen Fußballliga (DFL) erstatten lässt. Die DFL hat die für sie negativen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zum Bundesverfassungsgericht getrieben und auch dort verloren Tatsächlich dürfen daher in ganz Deutschland die Polizeikosten bei der DFL eingefordert werden und müssen nicht von der Allgemeinheit für die Minderheit der Stadionbesucher bezahlt werden. Die vereinnahmten Gelder können dabei gerne in nützliche Präventionsprojekte investiert werden.

Link zum Fahreignungsrecht

Hooligans, die als Straftäter mit Aggressionsdelikten auffallen, müssen sowohl von der Polizei (§ 2 Abs. 12 StVG), als auch von der Strafjustiz (§§ 13, 17 EGGVG) zwingend den Fahrerlaubnisbehörden mitgeteilt werden, damit die Fahrerlaubnisinhaber aufgrund des Verdachts charakterlicher Fahreignungsmängel gegebenenfalls bei Bedarf medizinisch-psychologisch untersucht werden können.
Dabei gilt für die Begutachtung der verkehrspsychologische Erfahrungssatz:
„Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen respektieren wird.“

Leider reagieren die Polizei, die Strafjustiz und die Fahrerlaubnisbehörden bei charakterlichen Fahreignungsmängeln – mit Ausnahme des konsequent handelnden Freistaates Bayern – allgemein zu vorsichtig und verzichten auf Mitteilungen (Polizei und Strafjustiz), sowie auf die Ermessensausübung (Fahrerlaubnisbehörden), sodass potenziell aggressive Täter und Fahrer auch weiterhin ohne eine charakterliche Überprüfung ihrer Fahreignung mit ihren Kraftfahrzeugen zu den Stadien fahren.
Eine einschlägige Studie zur Hooliganszene stellte einen Zusammenhang zwischen der Fußball-Fanszene sowie Gewaltdelikten und Drogenkonsum her. In diesem Zusammenhang spielt auch die sogenannte „Dritte Halbzeit“ eine Rolle, die privat organisierte Treffen beschreibt, bei denen sich die beiden Lager nach Autofahrten zum Tatort treffen, um sich gegenseitig zu verprügeln und dadurch erneut Straftaten begehen.

Sehr viele Hooligans sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert. Bei dieser Datei handelt es sich gemäß § 29 Abs. 1 bis 5 BKAG um eine Verbunddatei, die es den Polizeien der Länder und der Bundespolizei ermöglicht, sport-spezifische Personenerkenntnisse zu speichern und im polizeilichen Fahndungssystem INPOL abzubilden.
Es liegt daher auf der Hand, dass auch die Partie zwischen Mannheim und Kaiserslautern dazu führen sollte, dass zumindest die Straftäter medizinisch-psychologisch untersucht werden sollten, um uns alle vor aggressiven Straftätern am Steuer zu schützen.

Weiterführende Links
§ 11 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung
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Bundesverfassungsgericht zu Hochrisikospielen
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Bundesgerichtshof zu Hooligans als kriminelle Vereinigung
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Straßenverkehrsgesetz
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Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung
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§§ 13, 17 EGGVG und Nr. 45 Mistra
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Studie zur Hooliganszene
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Datei Gewalttäter Sport
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.

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