//Müllers Kolumne: Geldgeschenk für E-Scooter-Fahrer

Müllers Kolumne: Geldgeschenk für E-Scooter-Fahrer

Das dürfte Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern besonders freuen: Ab kommendem Jahr  wird sie das verbotene Telefonieren beim Betrieb eines E-Scooters nur noch 55 Euro kosten (statt wie bisher 100 Euro) und den Punkt in der  Flensburger „Verkehrssünderkartei“ schenkt ihnen der spendable Verkehrsminister noch dazu. Alles unter der Voraussetzung, dass sie überhaupt bei einem Verstoß gegen das Verbot erwischt worden sind. Wie ist das zu verstehen?

Die Notwendigkeit einer Reform

Laut den Angaben des Deutschen Statistischen Bundesamtes (Destatis) gibt es in Deutschland aktuell ca. 1,4 Millionen E-Scooter im Privatbesitz und laut Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) ca. 200.000 Leih-E-Scooter.
Die Nutzung von E-Scootern entwickelt sich allerdings laut einer aktuellen Pressemitteilung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) zunehmend zu einem gravierenden Problem für die Verkehrssicherheit. Die Zahl der Getöteten stieg um 19 Prozent von 27 Personen im Jahr 2024 auf 32 im Jahr 2025. Parallel dazu nahm die Zahl der Schwerverletzten auf diesem Verkehrsmittel um rund 21 Prozent von 1.330 (2024) auf 1.611 Personen (2025) zu.
„Die Ergebnisse sind alarmierend: Die Zahl schwerer oder tödlicher Unfälle bei Nutzung von Zweirädern verharrt auf einem besorgniserregenden Niveau oder steigt sogar“, sagt dazu der DVR-Präsident Manfred Wirsch. „Wir dürfen dieser Entwicklung nicht tatenlos zusehen. Kommunen, Länder und Bund sind gefordert, jetzt entschieden gegenzusteuern.“
Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Reform des Verhaltensrechts für die Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen einzuordnen.

Die wesentlichen Inhalte der Reform

Der zum 1. März 2027 in Kraft tretende erste Teil der Reform hat inhaltlich – wie so oft bei Veränderungen im Verkehrsrecht – Licht und Schatten.
Fest steht, dass es sich bei Elektrokleinstfahrzeugen auch weiterhin im Rechtssinn um Kraftfahrzeuge (Kfz) handelt, die auch weiterhin fahrerlaubnisfrei bleiben.
Gut ist, dass die bisher teilweise in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und zu einem kleineren Teil in der StVO enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen zukünftig vollständig in der StVO aufgehen und an die Vorschriften für den Radverkehr angeglichen werden. Dadurch entfällt der Wirrwarr auf der Suche nach der richtigen Verhaltensnorm ab dem Inkrafttreten dieses Teils der Reform am 1. März 2027.
Auch die zukünftig geltende verpflichtende Ausrüstung neu produzierter Elektrokleinstfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ist zu begrüßen. Die bis dahin geltende Anzeigepflicht per Handzeichen bei diesen beim Kurvenfahren instabilen Kfz ist eine unsichere Praxis, die zukünftig korrigiert wird, aber leider nicht für alle Elektrokleinstfahrzeuge gilt, die bis dahin in den Verkehr gebracht worden sind. Also werden vorerst 99 Prozent aller Fahrer von E-Scootern auch weiterhin Handzeichen geben müssen, weil eine Nachrüstungspflicht nicht vorgeschrieben wurde. Warum nur?
Überfällig war auch die Übernahme der geltenden Rechtsprechung, dass das Anbieten von Leih-E-Scootern auf öffentlichen Straßen kein zulässiges Parken im Sinne der StVO ist, sondern ein geschäftsmäßiges Anbieten von Leih-Kfz. Dadurch fallen für die Verleihfirmen Sondernutzungsgebühren an, da sie öffentliche Straßen zur Gewinnmaximierung nutzen. Dies gilt übrigens auch für die Verleiher von Fahrrädern.

Fehlstellen der Reform

Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) legte im Jahr 2022 einen Evaluierungsbericht über ihre wissenschaftliche Begleitung der Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr vor. Auch aufgrund der Unfallforschung der Deutschen Versicherer (UDV) sowie der zahlreichen weiteren Untersuchungen in der Unfallforschung kann festgehalten werden, dass bei Stürzen mit E-Scootern insbesondere der Kopf besonders gefährdet ist. Gleichzeitig wurde im Rahmen dieser Auswertungen festgestellt, dass die Verletzungen durch einen herkömmlichen Fahrradhelm hätten stark gemindert werden können. Eine Helmpflicht ist in dem Reformwerk allerdings nicht zu finden.
Darüber hinaus belegen die polizeilichen Erfahrungen im Rahmen der Verkehrsüberwachung sowie Untersuchungen der Unfallforschung (z. B. UDV, Verkehrssicherheit von E-Scootern, Forschungsbericht Nr. 75, 04/2021), dass in der Regelkenntnis sowie Handhabungssicherheit im Zusammenhang mit Elektrokleinstfahrzeugen flächendeckende Defizite in der Bevölkerung bestehen. Leider müssen aber die Fahrer von E-Scootern, die schon ab dem vollendeten 14. Lebensjahr damit fahren dürfen, auch weiterhin nicht einmal eine Prüfbescheinigung erwerben, wie dies etwa bei Mofafahrern der Fall ist. Folge: Viele Fahrer von E-Scootern kennen die Verkehrsregeln nicht und halten sich dann auch nur eher zufällig daran.
Mit einem E-Scooter kann man aufgrund des Elektroantriebs vergleichsweise sehr schnell beschleunigen, was mit dem Fahrradverkehr nicht zu vergleichen ist. Daher wäre eine verpflichtende Ausstattung mit einer Bremsleuchte sehr sinnvoll gewesen, um starke Bremsvorgänge für den nachfolgenden Verkehr, insbesondere für Radfahrer, frühzeitig kenntlich zu machen.
Leider will sich der Verordnungsgeber auch nicht selbstkritisch hinterfragen lassen, ob seine Reform überhaupt zu mehr Verkehrssicherheit führt; denn eine noch im Referentenentwurf vorhandene Pflicht zur Evaluation wurde kurzerhand gestrichen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Verkehrsüberwachung

Die Verkehrsüberwachung der Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern ist hauptsächlich eine Aufgabe der Polizei, die aber wenigstens in den beiden Bundesländern Hessen und Sachsen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verkehrsüberwachung unterstützt werden. Warum nicht auch die anderen 14 Bundesländern diese willkommene Unterstützung ihrer ohnehin mit zahlreichen anderen Aufgaben oft überlasteten Polizei durch entsprechende Normen ermöglichen, kann wohl niemand verstehen.
Besonders erfolgreich ist in dieser Hinsicht die Überwachung mittels Fahrradstaffeln, die aktuell z. B. in Berlin (Polizei) und Leipzig (Stadtordnungsdienst), aber auch in vielen anderen Orten wenigstens durch die Polizei praktiziert wird. Sie überwachen das korrekte Verkehrsverhalten praktisch „auf Augenhöhe“ mit den Täterinnen und Tätern von Ordnungswidrigkeiten.
Vielfach hat sich aber auch die Überwachung an wechselnden Kontrollstellen wie z. B. an Lichtzeichenanlagen und die Überwachung mittels Fußstreifen bewährt, die in allen Bundesländern zu beobachten ist, besonders erfolgreich aber in Bayern.
Ob das besonders für den Fußverkehr sehr ärgerliche „wilde“ Parken mit ausgeliehenen E-Scootern durch die neuen Parkregelungen zukünftig unterbunden wird, steht in den Sternen. Die geringen Verwarnungsgelder werden jedenfalls nicht dazu beitragen, weil sich nach einem Parkverstoß kein Täter vor Ort befinden wird, der zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Und die dann fällige Pflicht zur Übernahme der Verfahrenskosten gem. § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) dürfte auch im Sande verlaufen, weil erstens die letzten Fahrer unbekannt bleiben dürften und kaum Kostenbescheide an die Verleiher als letztendlich Verantwortliche ergehen dürften.
Allerdings dürften die behindernd geparkten E-Scooter von Polizisten und Politessen nach Aufnahme eines Beweisfotos über den Parkverstoß und das betreffende Versicherungskennzeichen auch heute schon jederzeit umgesetzt werden, wofür eine Gebühr für dieses behördliche Handeln in Höhe von bis zu 100 Euro erhoben werden kann, -und die muss dann der Halter des E-Scooters bezahlen, also die Verleihfirma.

Bußgeldrecht

Durch die Reform wird das Verwarnungsgeld für das verbotene Befahren von Gehwegen an das geltende Verwarnungsgeld für den Radverkehr angeglichen und dadurch für den Regelfall von 15 Euro auf 25 Euro erhöht. Die weiterhin deutlich zu geringen Regelsätze bei der Erteilung von Verwarnungsgeldern beim unerlaubten Befahren von Fußverkehrsflächen werden kaum eine ausreichend präventive Wirkung entfalten können, zumal nur sehr selten kontrolliert wird.
Auch das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen auf einem E-Scooter wird von 5 Euro auf 25 Euro erhöht, was allerdings dabei merkwürdig ist, dass dieser Verstoß immer noch als ein fahrlässiges Verhalten angesehen wird. Kann man tatsächlich fahrlässig eine Person nach dem Motto transportieren: „Diese Person kenne ich nicht. Sie muss mir wohl unbemerkt auf meinen E-Scooter gesprungen sein!“ In Wirklichkeit geschehen diese Verstöße in voller Kenntnis des Transports einer weiteren Person und damit vorsätzlich, sodass das angebotene Verwarnungsgeld für bewusst verkehrswidriges Handeln ein schlechter Witz ist.
Regelrecht skandalös ist jedoch die bereits für den 1. März 2027 in Kraft tretende Absenkung des Bußgeldes für das Nutzen eines elektronischen Geräts während des Fahrens mit einem E-Scooter, das von heute 100 Euro auf zukünftig nur noch 55 Euro gesenkt wird. Dazu wird, im Bundesgesetzblatt (BGBl.) kaum sichtbar, an die laufende Nummer 246.4 des Bußgeldkataloges die Formulierung „oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs“ angefügt und schon erhält ein Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs nur noch das Angebot eines Verwarnungsgeldes. Auch erhält er für dieses gefährliche Fehlverhalten keinen Punkt mehr in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

Fazit

Die Reform der eKFV ist nur teilweise gelungen und wird daher – wenn überhaupt – nur geringe Erfolge für die Verkehrssicherheit bringen. Man hätte sich mehr Mut (und mehr Sachkenntnis im Bußgeldrecht) zur Veränderung von den verantwortlichen Politikern gewünscht.
Das Signal im Bußgeldrecht ist verheerend und bedeutet, dass der Verordnungsgeber dessen Sinn nicht verstanden hat, mittels Verwarnungsgeldes und Bußgeldes den Täterinnen und Tätern dieser Ordnungswidrigkeiten eine deutliche Pflichtenmahnung für die Zukunft zu geben, nämlich die Vorschriften zu beachten.

Weiterführende Links
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
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Pressemitteilung DVR zur Mobilität auf zwei Rädern
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Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Fragen und Antworten
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UDV – Verkehrssicherheit von E-Scootern
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BASt – Evaluationsbericht E-Scooter
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Mitteilung Destatis
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Mitteilung GDV
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Kostentragungspflicht § 25a StVG
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.

Foto: Mircea Iancu/Pixabay