//Mietwagen während Unfallreparatur: BGH stärkt Position der Versicherer

Mietwagen während Unfallreparatur: BGH stärkt Position der Versicherer

Wer seinen Wagen wegen der Reparatur nach einem Unfall nicht nutzen kann, hat gut fluchen. Als Geschädigter kann man immerhin einen gleichwertigen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ausleihen. Diese Regelung ist allgemein bekannt und wird von Unfallgeschädigten gern angewandt. Bei den Kosten muss man allerdings aufpassen, auch dann, wenn das gemietete Fahrzeug einige Klassen niedriger angesiedelt ist als das eigene (vgl. Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 67/25).

Der Fall: Ein Unfallgeschädigter lieh sich ein Kompakt-SUV als Ersatz für seinen reparaturbedürftigen Kleinbus aus. Ein Vermieter bot dem Mann jedoch einen Mietpreis an, der rund zehn Prozent über dem der Kleinbusklasse lag. Der Mann verließ sich darauf, dass er mit dem Kompakt-SUV einen kleineren Wagen ausgewählt hatte. Die gegnerische Versicherung war jedoch nicht einverstanden und weigerte sich, die Mietkosten in voller Höhe zu erstatten. Der Streit wurde bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt. Und der entschied gegen den Mann.

Auswahl niedrigerer Fahrzeugklasse reicht nicht

Der BGH befand, dass es nicht ausreicht, eine niedrigere Fahrzeugklasse auszuwählen. Entscheidend sei, dass die realen Mietkosten relevant über denen der Kleinbusklasse lagen, daher müsse der Versicherer nicht die gesamten Mietkosten übernehmen. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Rechtsauffassung, die auf eine Stärkung der Position von Kfz-Haftpflichtversicherungen hinausläuft, mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Sogenanntes Werkstatt- und Sachverständigenrisiko gilt bei Mietwagen nicht

Der Bundesgerichtshof lehnte es auch ab, das sogenannte Werkstatt- und Sachverständigenrisiko anzuwenden. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei einer erhöhten Rechnung einer Werkstatt oder eines Gutachters, etwa durch Fehler bei der Durchführung oder eine undurchsichtige Rechnung, grundsätzlich die Versicherung in der Pflicht zu zahlen ist. Auf diesen Grundsatz hob der Kläger ab, weshalb er das Angebot des Verleihers nicht so genau habe prüfen müssen. Doch die Richterinnen und Richter verneinten auch dieses Argument, weil die Mietwagenpreise anders als bei einer Werkstatt von vornherein klar und transparent seien und sich einfach vergleichen ließen.

Autor: Kristian Glaser (kb); Abb.: Pixabay