Das Umfeld aller Schulen, beginnend bei der Grundschule bis zu berufsbildenden Schulen, muss auf allen Straßen so sicher gestaltet werden, dass niemand gefährdet und geschädigt werden kann. Personen, die eine Schule besuchen, ob nun Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer oder das Verwaltungspersonal, sie alle müssen sicher ankommen, sich sicher aufhalten und von der Schule auch sicher nach Hause kommen können. Bestenfalls wirken erlernte und geübte Mechanismen für Schülerinnen und Schüler auch über die Schulen hinaus in das Privatleben hinein.
Die Verantwortung dafür liegt bei den Straßenverkehrsbehörden, also bei den Kommunen in den Bundesländern und deren oberste Verwaltungsbeamte tragen dafür eine persönliche Verantwortung. Das sind (Ober-)Bürgermeister und Landräte. Sie selbst sind neben den Volksvertretungen auch die Adressaten für Bitten und Beschwerden im Rahmen des Petitionsgrundrechts.
Schutzauftrag mit Verfassungsrang
Die beiden für unser Leben zentralen Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (= Gesundheit) sind in Artikel 2 Absatz 2 unseres Grundgesetzes mit Verfassungsrang fest verankert. Aus diesen beiden Grundrechten leitet sich ein direkter Auftrag für alle drei Staatsgewalten (Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung) ab, diese beiden Grundrechte mit aller Kraft zu schützen.
Nicht zuletzt entschied unser höchstes bundesdeutsches Gericht, das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2010:
„Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben.“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1447/10, BVerfGK 17, 469-476, Rn. 14)
Helsinki, die Hauptstadt unseres EU-Partnerlandes Finnland, hatte im Jahr 2024 keinen einzigen Verkehrstoten auf ihren Straßen. Dieses Ziel wurde durch die folgenden sechs konsequenten Maßnahmen erreicht:
1. Auf mehr als 50 % aller Straßen wurde Tempo 30 km/h angeordnet.
2. Der Ausbau von Fußgängerüberwegen wurde vorangetrieben.
3. Der Ausbau sicherer Radwege wurde vorangetrieben.
4. Auf die Steigerung der Verkehrserziehung für Kinder und Jugendliche wurde großer Wert gelegt.
5. Die Verkehrsüberwachung durch Polizei und Hauptstadt wurde intensiviert.
6. Der ÖPNV wurde ausgebaut.
Es ist eine Binsenweisheit, dass eine niedrige gefahrene Geschwindigkeit zu einem Mehr an Verkehrssicherheit führt. Dazu müssen niedrige Geschwindigkeiten behördlich angeordnet, polizeilich überwacht und Verstöße konsequent geahndet werden. Nur mit diesem Dreiklang der Verwaltungsmaßnahmen können Verkehrsunfälle für die Zukunft besser verhindert werden. Das liegt in unser aller Sinn und Zweck.
Die zentrale Schutzvorschrift in der StVO
Straßenverkehrsbehörden regeln mit ihren Entscheidungen den Straßenverkehr auf allen Straßen ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches, also auch auf allen Schulwegen zu den Schulen in ihrem Gebiet.
Die zentrale Norm für alle Regelungen ist der § 45 StVO:
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie …
7. zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, hinsichtlich
a) der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und
b) der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.
Seit der großen Reform der StVO im Jahr 2024 dürfen Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 45 StVO großzügig Tempo 30 anordnen, und zwar in den folgenden Bereichen.
Auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen:
• Fußgängerüberwegen,
• Kindergärten und Kindertagesstätten,
• Spielplätzen,
• hochfrequentierten Schulwegen,
• allgemeinbildenden Schulen,
• Förderschulen,
• Alten- und Pflegeheimen,
• Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern.
Liebe Leserinnen und Leser, gleichen Sie doch einfach einmal die genannten Bereiche in Ihrem Wohnbereich ab, ob dort noch das gefährlichere Tempo 50 oder bereits das sicherere Tempo 30 gilt.
Städte und Gemeinden in der Pflicht
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hatte im Jahr 2025 eine repräsentative Umfrage unter Eltern und Lehrern zur Schulwegsicherheit veröffentlicht, mit zum Teil überraschenden Ergebnissen.
Laut den Angaben von Eltern und Lehrern gilt …
• bei 14 Prozent der Schulen eine verkehrsberuhigte Zone mit Schrittgeschwindigkeit,
• bei 69 Prozent Tempo-30 und
• bei 11 Prozent Tempo-50.
Konsequenterweise darf nirgendwo in Deutschland vor Schulen Tempo 50 vorherrschen und wo es möglich ist, sollten im unmittelbaren Bereich der Schulen verkehrsberuhigte Bereiche eingerichtet werden, in denen die Autos nicht schnelle fahren dürfen als Schüler gehen können. Klingt logisch, oder?
Beteiligte Gruppen
Beteiligte Interessengruppen an der Schulwegsicherheit sind:
• Schulträger,
• Schulverwaltung,
• Schulkollegium,
• Schülerschaft und
• Elternschaft
Alle Gruppen haben spezifische Interessen, die sie in den demokratischen und pluralistischen Willensbildungsprozess einbringen dürfen. Sie alle müssen gehört werden und auf ihre realistischen Bedürfnisse muss auch eingegangen werden, wenn die Steigerung der Schulwegsicherheit im Zentrum stehen soll. Die Pflicht zur Moderation dieses basisdemokratischen Prozesses liegt bei den kommunalen Instanzen der Städte und Landkreise, die gleichzeitig Träger der Straßenverkehrsbehörde und Schulträger sind.
Verantwortung und Verantwortlichkeit
Die strukturelle Verantwortung für die Schulwegsicherheit liegt bei den kommunalen Instanzen der Städte und Landkreise, also auch bei deren Kommunalvertretungen, den Kreisräten und Stadträten, die gemeinsam die Verwaltungsentscheidungen treffen und umsetzen müssen. Die persönliche Verantwortung liegt bei den Hauptverwaltungsbeamten, also (Ober-)Bürgermeistern und Landräten. Sie können von ihren Wählerinnen und Wählern persönlich in die Pflicht genommen werden und von ihrem konsequenten Handeln hängt es ab, ob die Verkehrssicherheit auf den Straßen auf einem schlechten Niveau verharrt oder gesteigert werden kann. Messbare Faktoren sind dabei:
• Die Anzahl der Verkehrsunfallopfer in der räumlichen Nähe von Schulen,
• die angeordneten Geschwindigkeiten in der räumlichen Nähe von Schulen,
• die Anzahl und Gestaltung der Fußgängerüberwege in der räumlichen Nähe von Schulen,
• die Anzahl und Gestaltung der Radwege in der räumlichen Nähe von Schulen,
• die Anzahl und Gestaltung der Kreuzungen und Einmündungen in der räumlichen Nähe von Schulen,
• die Ausstattung des ÖPNV in der räumlichen Nähe von Schulen,
• die Einrichtung von Hol- und Bringzonen sowie absoluten Zufahrtsbeschränkungen in der räumlichen Nähe von Schulen (Stichwort: „Eltern-Taxis“),
• das Niveau der Verkehrsüberwachung vor den Schulen,
• die Anzahl der festgestellten Verkehrsverstöße in der Nähe von Schulen.
Für all diese Maßnahmen liegt die Verantwortung bei den Kommunen, aber auch die örtliche Polizei steht in der Verantwortung, insbesondere hinsichtlich der Verkehrsprävention, Verkehrsüberwachung und Ahndung von Verstößen wirksam zu unterstützen.
Fazit
Bewährte Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit an den Schulen sind vor allem …
• die Radfahrprüfung in der letzten Klasse der Grundschule,
• eine qualitativ gute und engagierte Mobilitäts- und Verkehrserziehung durch Lehrer, Eltern und Polizeibeamte,
• die Einführung von regelmäßigen Aktionstagen für die Verkehrssicherheit,
• die Einrichtung von Schülerlotsen und
• eine gedeihliche und einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen Schulen, Eltern und der Kommune.
Die Sicherheit unserer Kinder und Enkelkinder, nicht nur auf den Schulwegen, sollte uns allen jede Anstrengung wert sein, die Verkehrsumgebung sicherer zu gestalten, in der sie sich bewegen. Dieser Appell sollte aber auch zuallererst von denjenigen beachtet und gelebt werden, die für die Verkehrserziehung in der ersten Verantwortung stehen und das sind die Eltern der Kinder, die durch ihre Vorbildwirkung den Grundstein für das sichere Verkehrsverhalten ihrer Kinder legen. Und diese Vorbildwirkung beginnt bereits in der Grundschule und zwar auch durch die „Eltern-Taxifahrer“, deren Fahrten unter Zeitdruck mit anschließendem Falschparken nicht selten ein vermeidbares Ärgernis und Sicherheitsrisiko für alle darstellen.
Weiterführende Links
DGUV-Umfrage zur Schulwegsicherheit
hier klicken
Unfallforschung der Deutschen Versicherer (UDV) zur Schulwegsicherheit
hier klicken
Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.
Foto: Wilfried Pohnke/Pixabay










