Es gibt Zufälle, gegen die ist kein Kraut gewachsen. Ein Mann fuhr mit einem Sozius auf seinem Motorrad mit 100 km/h über die Landstraße. Plötzlich kreuzte ein fliegender Fasan den Weg. Das Tier schlug gegen den Helm des Sozius, der wurde von der Maschine gerissen und stürzte. Die Verletzungen mussten in einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt geheilt werden. Nachfolgend zum Urteil (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 5 U 30/25).
Schmerzensgeld wollte die Haftpflichtversicherung des Motorradfahrers nicht zahlen. Begründung: Es habe sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt, sondern um höhere Gewalt. Der Mann zog daraufhin vor Gericht. In der ersten Instanz musste der Kläger eine Schlappe hinnehmen. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Schaden einzig aus dem Zusammenstoß von Fasan und Motorradhelm entstanden sei. Das Motorrad sei nicht ursächlich gewesen. Nach dem Gesetz liegt höhere Gewalt bei einem Motorradunfall dann vor, wenn das Ereignis von außen einwirkte, es außergewöhnlich und unvorhersehbar war und auch bei größter Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Diese Kriterien sah das Landgericht als erfüllt an und wies die Klage ab. Der Mann ging in Berufung.
OLG kommt zu anderem Ergebnis als Landgericht
Die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kamen zu einem anderen Ergebnis. Für sie war die Kollision unmittelbar durch die Fahrt des Motorrads geprägt. Erst seine Bewegung und das hohe Tempo hätten bewirkt, dass Sozius und Tier im selben Moment aufeinandertrafen. Für das Gericht reichte dieser Zusammenhang, um eine Gefahr beim Betrieb des Motorrads anzunehmen. „Beim Betrieb“ ist ein wichtiger Begriff im Haftungsrecht und umfasst typische Risiken. Beim Motorrad ist damit zum Beispiel ein Sturz oder der Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug gemeint.
Höhere Gewalt schloss das OLG nicht aus, denn der Zusammenprall mit einem Wildtier müsse immer angenommen werden und könne durch eine vorsichtige Fahrweise und aufmerksame Beobachtung vermieden werden. Dem Kläger wurden 17.000 Euro Schmerzensgeld durch die Haftpflichtversicherung des Motorrades zugesprochen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 5 U 30/25).
Autor: Kristian Glaser (kb); Foto: Pexels / cnrdmroglu










