Genau zehn Jahre nach Inkrafttreten des Handyverbots am Steuer hat der Bundesgerichtshof nun geurteilt, dass auch ein Taschenrechner während der Fahrt nicht benutzt werden darf. Der BGH hob hervor, dass das Handyverbot seit einer Präzisierung in der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 2017 alle elektronischen Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation umfasst. Ein Taschenrechner sei ein solches Gerät, da es der Information diene, so die BGH-Richter. Die StVO-Bestimmung hatte je nach Gerät und Situation zu unterschiedlichen Interpretationen und vielen Gerichtsverfahren geführt.
Bereits vor einem halben Jahr war das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem anderen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der Gebrauch eines Berührungsbildschirms während der Fahrt im Auto verboten sein kann. Die Richter stellten eine „zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens“ fest und verwiesen darauf, dass die Benutzung nur kurz und nur dann erlaubt ist, wenn die Wetter- und Verkehrsverhältnisse es zulassen und man sich nicht vom Verkehrsgeschehen ablenken lässt (OLG Karlsruhe, Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19).
Diese Sichtweise wird vom BGH-Urteil nun bekräftigt. Neben Smartphones und Tablets fallen auch Navis und Geräte der Unterhaltungselektronik unter das Handyverbot, zum Beispiel kleine Fernseher oder Videoabspieler. Es sei denn, räumte der BGH ein und zitierte aus der StVO, das Gerät müsse nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten werden, und der Fahrer wendet seinen Blick nur kurz vom Geschehen ab. Geräte mit Vorlese- oder Sprachfunktion sind ebenfalls zulässig.
Die Bußgelder sind nicht ohne. Bei bloßer Missachtung des Handyverbots werden 100 Euro plus ein Punkt fällig. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, steigt die Buße auf 150 beziehungsweise 200 Euro, zudem hagelt es zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.
(BGH, Az.: 4 StR 526/19)
(Beate M. Glaser/kb)
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