Die Verkehrsüberwachung, diese Mischung aus präventiver und repressiver Arbeit für die Verkehrssicherheit leidet seit Jahrzehnten. Sie leidet an einem eklatanten Personalmangel, der durch moderne Überwachungstechnik (noch) nicht annähernd ausgeglichen werden kann. Auf diese Weise bleiben zahlreiche, auch bedeutende Verstöße gegen die Verkehrsregeln, die allesamt das Leben von uns allen schützen sollen, unentdeckt und werden nicht durch eine Geldbuße, ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg ohne rechtliche Folgen. Dies muss nicht sein! Denn mit der Bundespolizei und dem kommunalen Vollzugsdienst stünden zwei Organisationen zur Verfügung, die – unter bestimmten Voraussetzungen – Abhilfe schaffen könnten, und zwar zu unser aller Nutzen. Zwei schlafende Riesen also.
Die Bundespolizei
Die Bundespolizei verfügte am 31. Dezember 2024 über 40.654 gut ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte. Ihre Hauptaufgaben liegen in den Tätigkeiten als Bahnpolizei und Grenzpolizei, in der Luftsicherheit und den zahlreichen Tätigkeiten der Bundesbereitschaftspolizei. Nicht zu ihren Aufgaben gehört zurzeit die Verkehrsüberwachung, also die Kontrolle von Fahrzeugführern mit ihren Fahrzeugen auf Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen wie z. B. das Fahren unter Alkohol und Drogen oder mit abgefahrenen Reifen.
Dabei hat die Bundespolizei auch die Aufgabe der Gefahrenabwehr, muss also uns alle vor Gefahren für unser Leben schützen, allerdings nur im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die Aufgaben der Bundespolizei im Rahmen der Strafverfolgung werden abschließend geregelt in § 13 Bundespolizeigesetz (BPolG) und die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in § 14 BPolG.
Werden allerding bei der Erfüllung dieser beiden Aufgaben die Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handeln die Bundespolizeibehörden in Zusammenarbeit mit diesen Behörden. Sie dürfen aber die nach einem Tatverdacht übernommenen Aufgaben selbständig zu Ende bearbeiten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Trifft eine Streife der Bundespolizei im Grenzgebiet zu Polen oder zu Frankreich im Rahmen der Aufgabe der Grenzsicherung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BPolG) bei einer Fahrzeug- und Personenkontrolle auf einen Autofahrer mit Alkoholfahne, haben die Beamten den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt, die entweder eine Ordnungswidrigkeit sein kann (§§ 24a, 24c StVG) oder sogar eine Straftat (§ 316 StGB). In beiden Fällen dürfen die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei die Taten selbständig ermitteln, das heißt den Tätern vor Ort nach einer Belehrung über den Tatverdacht und die Aussagefreiheit einen freiwillig zu absolvierenden Atemalkoholtest anbieten, die Täter in die Dienststelle mitnehmen und dort entweder einen beweissicheren Atemalkoholtest durchführen oder auf der Grundlage von § 81a StPO durch einen herbeigerufenen Arzt eine Blutentnahme durchführen lassen. Bei der Gelegenheit einer Fahrer- und Fahrzeugkontrolle können zwanglos gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis und die Zulassung des geführten Kraftfahrzeugs überprüft werden. Alle erkannten Delikte dürfen daraufhin durch die Beamtinnen und Beamten auch endbearbeitet werden, und zwar bis hin zur Abgabe der Anzeige an Staatsanwaltschaft und Bußgeldbehörde bzw. Mitteilung erkannter Mängel der Fahreignung und -befähigung an die Fahrerlaubnisbehörde (§ 2 Abs. 12 StVG). Das dürfen sie, weil sie nach § 152 GVG Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind und gemäß § 13 BPolG und dem OWiG auch Ordnungswidrigkeiten bearbeiten dürfen.
Es gibt zahlreiche Bundespolizisten, die arbeiten, ohne die Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei zur Amtshilfe hinzuzurufen. Das ist auch gut so und es sollte viel öfter geschehen. Zudem sollten auch diese Aufgaben der Bundespolizei direkt durch Gesetz in eigener Zuständigkeit, also neben der Landespolizei ebenfalls als originäre Zuständigkeiten zugewiesen werden. Viel zu viele Trunkenheitsfahrer bleiben bei der bekannten Trefferquote von 1:600 unentdeckt und gefährden den Straßenverkehr mit seinen Verkehrsteilnehmern. Da wäre es äußerst nützlich, den Ermittlungsdruck durch die zusätzlichen Kräfte der Bundespolizei deutlich zu erhöhen. Dieser könnte dann auch gleich auf allen Parkplätzen an den Flughäfen und Bahnhöfen in Deutschland in die Tat umgesetzt werden.
Der kommunale Vollzugsdienst
Dem kommunalen Vollzugsdienst (KVD, alternativ oft auch als gemeindlicher Vollzugsdienst oder Stadtordnungsdienst bezeichnet) der Städte und Gemeinden in Deutschland obliegt die gesetzliche Aufgabe der Gefahrenabwehr in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereichen. Beispiele: Im Freistaat Sachsen obliegt den örtlichen Polizeibehörden gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPolBG) die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und in Brandenburg obliegt den Ordnungsbehörden diese Aufgabe gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG). Dazu zählt auch die Aufgabe, zur Abwehr einer Gefahr die Identität eines potenziellen oder tatsächlichen Störers feststellen zu dürfen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 SächsPBG).
Getrennt davon zu betrachten sind die kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ausschließlich für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr sowie im Rahmen der kommunalen Sondernutzungssatzungen zuständig sind. Als Eingriffe treffen sie maximal Abschleppanordnungen, wenn Falschparker bedeutende Verstöße gegen die StVO begehen oder wenn Kraftfahrzeuge sichergestellt werden müssen, weil sie gestohlen werden könnten oder als Abfall gelten. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen regelmäßig über eine verwaltungsfremde Ausbildung, sind aber für ihre genannten kommunalen Tätigkeiten in einem Training praktisch aus- und fortgebildet worden. Der Verfasser dieses Artikels bildet beide genannten Gruppen sowie auch kommunale Bußgeldbehörden regelmäßig fort.
Festzustellen ist zudem, dass die 16 Bundesländer ihren KVD im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags der Gefahrenabwehr bewusst auf Ordnungswidrigkeiten außerhalb des fließenden Verkehrs beschränken, aber zudem eine kommunale Überwachung der Geschwindigkeit und von Rotlichtverstößen in Form von technischen Durchfahrtskontrollen ausdrücklich erlauben. Dies geschieht durch lediglich innerdienstlich geltende Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsrichtlinien, die von den Innenministerien und Innensenatoren erlassen werden wie z. B. der VÜ-Richtlinie – VÜR des Freistaates Bayern.
Wenn allerdings Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KVD zum Beispiel während eines Streifenganges oder einer Streifenfahrt einer Fahrradstreife, die zum Biespiel in Leipzig und Potsdam im täglichen Einsatz sind, bereits einen Anfangsverdacht ordnungswidrigen Handelns geschöpft haben, also konkrete Hinweise auf bestimmte Tatbestände besitzen, dürfen sie auch Fahrzeugführer anhalten, um die erkannten Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
Die kommunale Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den §§ 35 und 36 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit dem Landesrecht zu finden. Die Befugnis, ordnungswidrig handelnde Fahrzeugführer anzuhalten, findet sich sowohl für den KVD, als auch für die Polizei in § 163b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG und gilt selbstverständlich auch für die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei.
So ist es absolut rechtmäßig, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KVD zum Beispiel einen Fahrer eines E-Scooters anhalten, der eine Person entgegen der Verbotsvorschrift des § 8 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) mitnimmt oder einen Radfahrer, der entgegen § 37 StVO einen Rotlichtverstoß begeht.
Fazit
Vernünftige Fahrzeugführer, die ganz im Sinne der beiden Grundregel aus von § 1 Abs. 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme und ständige Vorsicht) handeln, werden für die Verkehrssicherheit in der Regel keine Probleme durch ordnungswidriges Handeln verursachen. Unvernünftige Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden demgegenüber auch weiterhin auf die tatsächlich geringe Kontrolldichte in der staatlichen Verkehrsüberwachung vertrauen und die Sicherheit anderer Menschen im Straßenverkehr potenziell gefährden.
Die Sicherheit des Straßenverkehrs darf jedenfalls durch kein staatliches Handeln beeinträchtigt, das heißt nicht vermindert oder gar ignoriert werden, wenn man den Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), das Leben und die körperliche Unversehrtheit mit allen staatlichen Mitteln zu schützen, ernst nimmt. Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen unverständlich, warum die Bundesländer und auch der Bund die ihnen obliegenden Polizeibehörden, zu denen nach dem weiten Polizeibegriff die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder sowie die kommunalen Polizeibehörden zählen, immer noch derart in ihren Überwachungstätigkeiten begrenzen, sodass die Chance auf eine deutliche Steigerung der Verkehrssicherheit weitestgehend ungenutzt bleibt.
Auf eine ganz einfache Art und Weise, nämlich durch eine Streichung der entsprechenden, den KVD kupierenden Passagen in den landeseigenen Verwaltungsvorschriften der Verkehrsüberwachung und in einer Ausweitung der Zuständigkeiten der Bundespolizei im BPolG kann die Verkehrsüberwachung qualitativ und quantitativ bundesweit potenziert werden. Dabei steht es außer Frage, dass die Fähigkeiten zum sicheren Durchführen des Anhaltens und von Verkehrskontrollen zunächst erlernt und eingeübt und die Grundsätze der Eigensicherung jederzeit beachtet werden müssen.
Alle vorgenannten Aufgaben obliegen den Politikern im Bund, d. h. dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesinnenministerium und auf der Länderseite in den Landtagen sowie den Innenministerien und Innensenatoren.
Weiterführende Links
§ 14 BPolG
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§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
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§ 316 Strafgesetzbuch (StGB)
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§ 81a Strafprozessordnung (StPO)
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§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
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§ 2 SächsPolBG
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§ 1 OBG
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Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung Bayern (VÜ-Richtlinie – VÜR)
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§ 8 eKFV
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.
Foto: Blaulicht Rheinland NRW/Pixabay









