//Müllers Kolumne: 60. Verkehrsgerichtstag

Müllers Kolumne: 60. Verkehrsgerichtstag

Der 60. Verkehrsgerichtstag (VGT) ist beendet und man wird sich auf eine besondere Weise an ihn erinnern, weil die Veranstaltung erstmals im Sommer stattfand – nicht die schlechteste Idee, wenn man an viele Schlechtwetterveranstaltungen der vergangenen Jahrzehnte denkt.

Eröffnungsveranstaltung

Die traditionell in der Kaiserpfalz stattfindende Auftaktveranstaltung erhielt deswegen große Beachtung, weil der Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing den Plenarvortrag hielt. In Sachen Verkehrssicherheit forderte er „Mut zu disruptiven Veränderungen“, ein bemerkenswertes Zitat, an dessen Inhalt die Arbeit des Ministers zu messen sein wird. Besonders hervorzuheben ist aus seiner Ansprache auch die Ankündigung, den Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung zu einem Controllinginstrument weiterzuentwickeln und in diesem Zusammenhang Indikatoren zur Messung der Verkehrssicherheit einzuführen – eine fachlich anspruchsvolle und gleichwohl längst überfällige Aufgabe. Einen deutlichen Schwerpunkt in der staatlichen Verkehrssicherheitsarbeit sieht der Minister im Radverkehr, den er infrastrukturell fördern und sicher gestaltet wissen will. Ergänzend fügte Wissing hinzu: „Ich bin offen, den Kommunen mehr Zuständigkeiten und Möglichkeiten zu eröffnen.“ Große Worte, denen gesetzgeberische Taten folgen müssen.
Der Präsident des Verkehrsgerichtstages, Prof. Dr. Ansgar Staudinger, hielt erneut eine ebenso fachlich anspruchsvolle wie mitreißende und humorvoll präsentierte Eröffnungsrede. Im Mittelpunkt seines Beitrags standen die Verbindungen des deutschen Verkehrsrechts zum Europarecht, wobei er die Justiz dazu aufforderte, durchaus öfter als bisher von dem Recht auf Vorlage eines streitigen Falles beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Gebrauch zu machen.

Arbeitskreise

Die Arbeit in den Arbeitskreisen bildet – wie immer – den Kernbereich der Teilnahme am VGT ab. Teilnehmerinnen und Teilnehmer entscheiden sich aufgrund der Brisanz und der für den eigenen Arbeitsbereich identifizierten fachlichen Bedeutung der zu behandelnden Themen für eine Teilnahme, die Zeit und Geld kostet.

Zum Procedere eines Verkehrsgerichtstages seien wenige einführende Erläuterungen gestattet. Die Planung eines Verkehrsgerichtstages beginnt jeweils im Anschluss an den stattgefunden Verkehrsgerichtstag. In den folgenden Monaten bewegt der Vorbereitungskreis aktuelle Themen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsrechts, um daraus eine Auswahl für die acht Themen des nächsten Verkehrsgerichtstages sowie die zu den Themen passenden Referenten zu treffen. Dabei besteht der Vorbereitungskreis aus einer Auswahl der Vertreter von Mitgliedern des Vereins Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. Das Ergebnis dieser Auswahl wird jeweils im Herbst des Jahres, gemeinsam mit den Anmeldeunterlagen auf der Webseite allgemein bekannt gegeben.

Interessenten melden sich für jeweils einen Arbeitskreis an, zahlen ihren Beitrag und erhalten eine Stimmkarte. Nicht wenige der Arbeitskreise aus den letzten Jahren mussten frühzeitig wegen der begrenzten räumlichen Kapazitäten an den Veranstaltungsorten in Goslar geschlossen werden, sodass sogar jeweils eine Einlasskontrolle stattfinden musste. Der Zugang zu den Arbeitskreisen steht prinzipiell allen zahlenden Teilnehmern offen, ist also nicht an bestimmte Berufe gebunden. Daher ist es gelebte Praxis, dass sich bestimmte Berufsgruppen und Lobbyverbände, unter anderem auch zahlreiche Polizeibeamte, zu bestimmten Themen zuvor organisieren, um auf diese Weise Mehrheiten bei den Abstimmungen über die Empfehlungen zu generieren.

Journalisten sind stets zahlreich vertreten und durch einen grünen Teilnehmerausweis deutlich sichtbar gekennzeichnet, der Zutritt zu allen Veranstaltungen eröffnet – schließlich steht und fällt der Erfolg dieser Traditionsveranstaltung mit der öffentlichen Meinung zu den präsentierten Themen.

In diesem Jahr gab es durch eine vorausschauende Planung des Organisationsteams des VGT sogar vier Arbeitskreise (AK), die sich verkehrssicherheitsrelevanten Themenbereichen widmeten.
– AK I: Angemessene Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht
– AK II: Cannabis im Straßenverkehr – Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
– AK IV: Mehr Radverkehr mit mehr Verkehrssicherheit – wie schaffen wir das?
– AK VII: Beurteilung der Fahreignung durch das Strafgericht und die Fahrerlaubnisbehörde – zwei Seiten einer Medaille?

Empfehlungen

Am Ende einer jeden, oft fachlich höchst streitig und nicht in allen Arbeitskreisen sachlich fair, sondern zunehmend polemisch geführten Diskussion stehen die Empfehlungen, die mehrheitlich abgestimmt werden. Im Folgenden sollen ausschließlich die sicherheitsrelevanten Empfehlungen in den Fokus genommen werden.

Arbeitskreis I
Im AK I war die wohl wichtigste Empfehlung der in der Vergangenheit vielfach geäußerte, aber bislang permanent überhörte Appell an den Verordnungsgeber, den Bußgeldkatalog in seinen Sanktionen endlich stimmig auf die Bedürfnisse der Verkehrssicherheit auszurichten und damit die Regelsätze und Fahrverbote in einen Sinnzusammenhang zu bringen, der derzeit oft nicht gegeben ist.

Empfehlungen Arbeitskreis I
Angemessene Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht
1. Eine verkehrspsychologische Maßnahme und andere (vergleichbare) Interventionen zur Verhaltensänderung als Alternative zu dem bestehenden Instrumentarium (Geldbuße und Fahrverbot) sollen gestärkt werden.
2. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, einen Regelungskatalog für ein Absehen vom Fahrverbot zu erstellen. Neben Maßnahmen zur Verhaltensänderung sind dabei insbesondere berufliche, familiäre und finanzielle Aspekte zu würdigen. Dies führt zu einer bundeseinheitlichen Gleichbehandlung. Gleichzeitig wird durch die höhere Akzeptanz eine Entlastung der Justiz erreicht.
3. In geeigneten Fällen soll ein Fahrverbot auch auf Bewährung ermöglicht werden.
4. Der Arbeitskreis hält es für erforderlich, die vorhandenen Widersprüche im Bußgeldkatalog durch eine inhaltliche Überprüfung zu beseitigen und die Rechtsfolgen mehr an den Bedürfnissen der Verkehrssicherheit auszurichten.
5. Bisher regelkonformes Verhalten soll bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

Vermisst wird bei den Ergebnissen der naheliegende Hinweis auf eine jederzeit mögliche verstärkte Nutzung des Verkehrsunterrichts, der im § 48 StVO seit Jahrzehnten ein unverdientes Schattendasein führt. Ja, dieses verkehrspädagogische Instrument macht Arbeit für die Straßenverkehrsbehörde, aber in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei sollte eine zielgenaue Schulung für Verkehrsteilnehmer möglich sein, die vorübergehend oder dauerhaft Defizite in der Kenntnis der Verkehrsvorschriften und deren Sinn und Zweck aufgewiesen haben.

Arbeitskreis II
Der in der breiten Öffentlichkeit am meisten beachtete AK II wurde nach der den VGT traditionell abschließenden Pressekonferenz am meisten mit der globalen Forderung zitiert, „den derzeit angewandten Grenzwert für die THC-Konzentration von 1,0 ng THC pro ml Blutserum angemessen heraufzusetzen“ (THC = Tetrahydrocannabinol, der Wirkstoff von Cannabis). Die sehr streitig und polemisch geführte Diskussion krankte unter dem Makel, dass das Podium der Referenten von der Organisation des VGT fachlich derart einseitig besetzt worden war, dass ausschließlich die Meinung vertreten wurde, der derzeit geltende Grenzwert sei in jedem Fall zu niedrig und müsse daher zwangsläufig angehoben werden. Ein derartiger organisatorischer Fauxpas war dem Verfasser dieser Zeilen bei vergangenen Veranstaltungen noch nie ins Auge gefallen. Zwar war eine Diskussion im AK selbstredend auch mit Gegenargumenten möglich, aber der Duktus stand fest, was dem Sinn und Zweck des VGT deutlich abträglich war.
An den äußerst knappen Abstimmungsergebnissen dieses AK wurde die Brisanz der Thematik überdeutlich.
Nicht passend ausgewählt wurde mit dem Gesetzgeber, also dem Deutschen Bundestag, der vom Podium gewählte Adressat der wichtigsten Empfehlung; denn die aktuellen analytischen Grenzwerte sind ausschließlich in einer zwar bundesweit gültigen, aber für die Rechtsprechung nicht bindenden Verwaltungsvorschrift zu finden. Allerdings ist der aktuelle Grenzwert des THC höchstrichterlich von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht anerkannt, was durchaus als mit Gesetzesrang versehen interpretiert werden kann. Fraglich ist jedoch, ob der Gesetzgeber tatsächlich tätig wird; denn ein Grenzwert für THC wäre im StVG ein Fremdkörper, weil auch für alle anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittel kein Grenzwert im Gesetz zu finden ist.

Arbeitskreis IV
Einhellige Meinungen und gefasste Empfehlungen gab es im AK IV, weil der Kern eines sicherlich weiterhin mit steigender Tendenz zu sehenden Radverkehrs in dessen unbedingt notwendiger Sicherheitssteigerung zu sehen ist. Die überwiegend technischen Empfehlungen spiegelten diese vorbildlich geführte Fachdiskussion dann auch wider und forderten den Verordnungsgeber unter anderem dazu auf, den Kommunen mehr Freiräume zu geben, um ihre Probleme vor Ort mit passenden Instrumenten auf flexibler Rechtsgrundlage lösen zu können.

Arbeitskreis VII
Auch der AK VII, der unter der Leitung des Nestors des deutschen Fahrerlaubnis- und Fahreignungsrechts, Dr. Peter Dauer, verhandelte und diskutierte, widmete sich mit der schwierigen Beurteilung der Fahreignung im Strafrecht und Verwaltungsrecht einem strittigen Thema. Prägnant war insbesondere die auch in verschiedenen Diskussionsbeiträgen deutlich zutage getretene Feststellung, dass die Aus- und Fortbildung der in Strafjustiz und Anwaltschaft tätigen Volljuristen im Verkehrsverwaltungsrecht, speziell aber im Fahreignungsrecht, deutliche fachliche Lücken aufweist, die es schleunigst zu schließen gilt. Zudem wurde festgestellt, was nicht das schlechteste Ergebnis eines VGT ist, dass das aktuell geltende Rechtssystem der Zweigleisigkeit zwar den genannten Reformbedarf aufweist, aber grundsätzlich beibehalten werden sollte.

Anzumerken ist allerdings, dass die festgestellten fachlichen Defizite sogar durch den Inhalt des Vortrags eines der Referenten deutlich zutage trat, was jedoch als ein untypischer Ausreißer zu bewerten ist; denn die fachlich hohe Qualität der Arbeitskreisleiterinnen und Arbeitskreisleiter sowie der Referentinnen und Referenten steht außer Frage und war als wertvoller Grundton – wie auch auf sämtlichen Vorgängerveranstaltungen zu konstatieren – das tragende Element eines VGT, der stets auf konsensualer Basis zu arbeiten versteht. Dies wurde insbesondere an einem fachlich sehr gelungenen Überblick über Ergebnisse der letzten zehn Jahre und deren Bedeutung in der Verkehrspraxis und Verkehrspolitik deutlich, den alle interessierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Präsent mit nach Hause nehmen konnten.

Fazit

Der Verkehrsgerichtstag beschäftigte sich in diesem Jahr einmal mehr mit hochbrisanten Themen, zu deren öffentlicher Diskussion unbedingt auf eine Versachlichung der Debatte zu dringen ist. Genau dazu können Verkehrsgerichtstage regelmäßig einen unverzichtbaren Beitrag leisten. Sämtliche Feststellungen und Empfehlungen stehen jedoch immer wieder unter dem Vorbehalt der Kenntnisnahme oder Ignoranz durch die angesprochenen Adressaten. Es handelt sich immer nur um einen begrenzten Dialog, der allenfalls dadurch entsteht, dass die angesprochenen Ministerien wenigstens Referenten entsenden, die von amtlicher Seite Stellung beziehen, wenn sie auch nicht immer ohne Maulkorb sprechen dürfen. Es bleibt wieder einmal nur abzuwarten, inwiefern insbesondere das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Justiz auf die Anregungen des Expertengremiums reagieren – öffentliche Stellungnahmen zu den Beschlüssen gibt es jedenfalls nie, wohl auch deswegen, weil man es sich mit regelmäßig mehr als 1.000 Experten nicht endgültig verscherzen möchte.

Die alte Kaiserstadt Goslar ist, ob nun im Winter oder im Sommer, immer eine Reise wert und besonders, wenn der VGT mit seinem in guten Zeiten 2.000 Personen umfassenden Tross für drei Tage in der Stadt am Rande des Harzes residiert. Für Menschen, die an Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht interessiert sind, ist die Teilnahme ohnehin ein Muss und für einschlägige Lobbyvertreter ein willkommener Anlass, die Leitlinien der Verkehrspolitik wenigstens ein klein wenig zu beeinflussen.

Weiterführende Links
Empfehlungen des 60. VGT
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Anlage zu § 24a StVG
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht und Verkehrssicherheit.

Foto: Die Kaiserpfalz in Goslar. Dieter Müller