//Mopedführerschein mit 15 / 3 Jahre Probezeit für Pkw-Fahranfänger

Mopedführerschein mit 15 / 3 Jahre Probezeit für Pkw-Fahranfänger

VdM-Vorstandsmitglied Hermann Schenk ist für unseren Verband in den DVR-Ausschuss „Junge Kraftfahrer“ entsandt. In der letzten Ausschusssitzung wurden unter anderem über Pläne berichtet, das Mindestalter für den Moped-Führerschein auf 15 Jahre abzusenken und die Probezeit für die Altersgruppe der 18-24-jährigen Pkw-Fahranfänger auf drei Jahre zu verlängern. Hier sein Bericht.

Zum Stand der „AM15 Diskussion“ (Führerschein für die Klasse AM bereits ab einem Alter von 15 Jahren) hat Verkehrsminister Andreas Scheuer kürzlich beschlossen, dass es auch nach 2020 kein bundeseinheitliches Vorgehen geben wird, so die aktuellen Informationen von Renate Bartelt-Lehrfeld (BMVI). Danach wird es künftig den Ländern obliegen, wie die Ergebnisse aus dem seit 2013 bestehenden Modelversuch „Moped mit 15“ künftig umgesetzt werden. Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern haben als „Modellversuch“ das Mindestalter für die Klasse AM von 16 auf 15 Jahre abgesenkt. Mit dieser Regelung ist bereits 15-Jährigen das Führen von Kleinkrafträdern, Mopeds und vierrädrigen Leichtfahrzeugen bis 45 km/h in diesen Bundesländern gestattet. Für die Zeit bis zum 16. Lebensjahr wird im Modellversuch nach bestandener Prüfung eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Mit dem 16. Geburtstag wird dann dem Inhaber der Prüfbescheinigung ein EU-weit geltender Scheckkartenführerschein der Klasse AM ausgehändigt. Die Prüfbescheinigung verliert stets drei Monate nach Erreichen des 16. Geburtstages ihre Gültigkeit. Wer vor Vollendung des 16. Lebensjahres außerhalb der genannten Bundesländer ein Fahrzeug der Klasse AM führt, begeht jedoch eine Straftat wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch wenn er eine gültige „Prüfbescheinigung“ besitzt.

Gesetzlicher Hintergrund zu AM15
Die Klasse AM wurde durch die 3. Führerschein-Richtlinie EU-weit harmonisiert, die ein Mindestalter von 16 Jahren vorsieht, den Mitgliedsstaaten aber eine Absenkung bis auf 14 Jahren oder Anhebung auf 18 Jahren gestattet. Mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie zum 19.01.2013 wurde in Deutschland das Mindestalter von 16 Jahren aus Gründen der Verkehrssicherheit festgeschrieben.

15-jährige können bundesweit derzeit nur die Mofa-Prüfbescheinigung bis 25 km/h erwerben. Demgegenüber ist die theoretische und praktische Fahrschulausbildung für die Klasse AM umfangreicher, weshalb die Befürworter ein gesteigertes Gefahrenbewusstsein beim Erwerb der Klasse AM mit 15 Jahren vermuten. Außerdem gibt es gerade im ländlichen Bereich ein erhebliches Mobilitätsbedürfnis für den Weg zur Schule oder Ausbildungsstelle, das durch öffentliche Verkehrsmittel allein nicht zufriedenstellend gelöst werden kann; auch hier soll die Altersabsenkung helfen.

Gesetzliche Grundlage für den Modellversuch der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg ist die am 1.05.2013 in Kraft getretene Dritte Ausnahme-Verordnung zur FeV. Die ursprünglich mit Ablauf des 30.April 2018 außer Kraft tretende Verordnung wurde um zwei Jahre verlängert. Die Fahrerlaubnisverordnung wurde entsprechend geändert.

Durch den bis April 2020 verlängerten Modellversuch sollen unter wissenschaftlicher Begleitung Studien zur Verkehrssicherheit und zum Mobilitätsverhalten erstellt werden. Diese Studien haben bislang keine eindeutigen Ergebnisse hervorgebracht, so dass eine Verlängerung des Modellprojektes angezeigt war. Von den Ergebnissen sollte es damals abhängen, ob das Mindestalter für die Klasse AM bundesweit auf 15 Jahre abgesenkt oder die bisherige Regelung beibehalten wird. Mit der angekündigten Entscheidung des BMV wird es auch nach 2020 wahrscheinlich keine bundeseinheitliche Lösung geben.

Verlängerung der Probezeit für Pkw-Fahranfänger
Der Bericht von Renate Bartelt-Lehrfeld (BMVI) und Michael Bahr (BASt) zu geplanten Maßnahmen in der Hochrisikophase (Altersgruppe der 18-24-jährigen Fahranfänger) bot ebenfalls Überraschendes: Für Fahranfänger in dieser Altersgruppe wird künftig eine generelle Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Jahre mit „Verkürzungsmöglichkeit“ von maximal einem Jahr vorgesehen werden. Für diese „Probezeitverkürzung“ soll es dann zwei Hauptoptionen geben:

  • Begleitendes Fahren ab 17 Jahren (BF17), das im Zuge der Reform deutlich vereinfacht wird:
    – Das Mindestalter der Begleitperson soll von 30 auf 25 Jahre gesenkt werden
    – Die Begleitperson wird nicht mehr in die Papiere eingetragen; somit muss sie nur noch im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis sein, die Anzahl der Punkte im Zentralregister spielt keine Rolle mehr
    Damit wird der Zeitraum für „Begleitetes Fahren“ deutlich erweitert. BF17 soll weiter beibehalten werden.
  • Edukative Maßnahmen
    Frühestens drei Monate nach Fahrerlaubniserwerb kann der Fahranfänger an einer der folgenden Schulungsmaßnahme teilnehmen:
    – qualifizierte Fahrsicherheitstrainings mit Schwerpunkt auf Gefahrenvermeidung
    – sogenannte „Feedback-Fahrten“ in Begleitung einer qualifizierten Person

Die genaue Ausgestaltung soll in entsprechenden Arbeitsgruppen definiert werden. Der Rahmen jedoch sei in den entsprechenden Bund-/Ländergremien bereits beschlossen.

Neue Unterarbeitsgruppe
Eine DVR-Unterarbeitsgruppe „Sicherheit von Mopeds/Kleinkrafträdern“ wurde jetzt gemeinsam von den Ausschüssen „Junge Kraftfahrer“ und „Technik“ gebildet. Hier geht es neben Maßnahmen, die den Fahrer / die Fahrerin betreffen auch um Technische Maßnahmen zur Unfallverhütung bzw. -vermeidung. Hierzu kam erneut das Thema regelmäßige Fahrzeuguntersuchung auf, deren Sinnhaftigkeit weiter diskutiert werden wird. Ich habe mich für diesen Unterausschuss ebenfalls gemeldet und werde künftig auch daraus berichten.

Hermann Schenk
Foto: DVR

Der Verlag für Rechtsjournalismus hat ein Ratgeber-Artikel zum Thema veröffentlicht, in dem unter anderem die Fragen behandelt werden:

  • Warum gibt es eine Probezeit für Fahranfänger?
  • Regelungen für die Verlängerung der Probezeit
  • Unfall in der Probezeit: Welche Strafen drohen

Hier geht es zum Ratgeber-Artikel.

 

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