//Müllers Kolumne: Amokfahrt und Verkehrsrecht

Müllers Kolumne: Amokfahrt und Verkehrsrecht

Anschlag auf CSD Berlin – verkehrsrechtlich betrachtet

Der Anschlag des Täters Abdul B. in Berlin forderte zahlreiche unschuldige Opfer und wird aktuell in vielerlei Hinsicht diskutiert und ausgewertet. Ein Aspekt fehlt dabei, nämlich der des Verkehrsrechts. Das ist ein Fehler; denn der Straftäter konnte nur deswegen unter seinen Personalien das Tatfahrzeug mieten, weil er sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befand. Wäre ihm diese zuvor behördlich entzogen worden, hätte er das Tatfahrzeug nicht legal mieten können.

Anschläge mit Kraftfahrzeugen und Fahreignung

In zahlreichen Fällen sind die Straftäter, die Kraftfahrzeuge für Anschläge nutzen, der Polizei nicht unbekannt oder auch bereits anderen Behörden gegenüber auffällig geworden. Strafbares Verhalten ist von der Polizei ermittelt und von Staatsanwälten und Strafrichter in der Strafjustiz bearbeitet worden. Verfassungswidriges Verhalten ist zum Beispiel bereits von Polizei, Ordnungsämtern und Verfassungsschutz bearbeitet, ordnungswidriges Verhalten bereits von Ordnungsämtern, Bußgeldbehörden und Bußgeldrichtern behandelt worden.

In keinem der mir bislang bekanntgewordenen Fälle von Amokfahrten und terroristischen Anschlägen mittels des Nutzens von Kraftfahrzeugen ist es zuvor zu einer behördlichen Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gekommen, weil die beteiligten Polizeibeamten und Volljuristen aus der Strafjustiz entweder ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht nachgekommen oder die örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörden nicht tätig geworden sind, jedenfalls wurde noch nie darüber berichtet.
Der Berliner Täter war wegen seines radikalisierten Islamismus in Verbindung mit der Vorbereitung terroristischer Straftaten polizeilich aufgefallen und wurde von der Strafjustiz zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Haft verurteilt. Er war also bereits vor der aktuellen Tat erwiesenermaßen latent oder sogar deutlich sichtbar aggressiv.

Polizeibeamte müssen nach § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Sachverhalte über Straftäter mit hohem Aggressionspotenzial zwingend den Fahrerlaubnisbehörden mitteilen. Auch Staatsanwälte und Strafrichter haben über diese Personen eine gesetzliche Mitteilungspflicht nach Nr. 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nr. 5, Abs. 2, § 17 Nr. 1, 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), und zwar auch über sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dazu gehören unter anderem Informationen über Gewaltstraftaten, und zwar auch solche, die gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben. Fahrerlaubnisbehörden haben auf derartige Mitteilungen hin eine Amtspflicht, zu überprüfen, ob gegenüber der betreffenden Person der Verdacht von charakterlichen Eignungsmängeln vorliegt und bei Bejahung – die Hürde ist niedrig – eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Besteht schon eine Verurteilung eines Aggressionsstraftäters verdichtet sich das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde zu einer zwingenden Anordnung, der ein Betroffener innerhalb von zwei Monaten nachkommen muss, um den entstandenen Verdacht ausräumen zu können.

Eine solche behördliche Überprüfung hätte zumindest die Chance, einem Aggressionstäter zu zeigen, dass er sich auch nach der Straftat immer noch „auf dem Radarschirm“ der Sicherheitsbehörden befindet und auch sein zukünftiges Tun nicht folgenlos bleibt. Zudem wären zwangsweise Schritte möglich wie zum Beispiel Vorladungen, Anhörungen, Gerichtsverfahren im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr und es könnten Quermitteilungen von Behörde zu Behörde, auch über Ländergrenzen und Staatsgrenzen hinweg erfolgen, die auf Aggressionstäter möglicherweise abschreckend wirken könnten oder diese in der Folge sogar – in justiziellen Verfahren – wenigstens zeitweise aus dem Verkehr ziehen können.

Die Zusammenhänge zwischen Gewaltstraftaten und Fahreignung ergeben sich direkt aus der Vorschrift des § 11 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Leider kennen deutschlandweit sehr viele Polizeibeamte und Strafjuristen die erforderlichen Zusammenhänge zwischen Aggressionstätern, Gewaltstraftaten und Fahreignung sowie ihre daraus resultierenden gesetzlichen Meldepflichten nicht und kommen diesen daher auch nicht nach. Selbst vielen Mitarbeitern in den Fahrerlaubnisbehörden sind diese Zusammenhänge unbekannt. Das gut durchdachte Schutzsystem läuft daher größtenteils leer und notwendige medizinisch-psychologische Begutachtungen latent aggressiver Fahrerlaubnisinhaber unterbleiben – zum Nachteil der Verkehrssicherheit von uns allen.

Fazit

Ohne eine gültige Fahrerlaubnis hätte der Täter das Tatfahrzeug nicht mieten können und nur deswegen konnte er mit Hilfe des Tatfahrzeugs eines seiner Opfer töten und viele verletzen.
Im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung muss ein Aggressionsstraftäter gegenüber einem Verkehrspsychologen zu seinen strafrechtlichen und sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten zwingend Stellung beziehen und schlüssig eine Strategie erläutern können, dass derartige charakterliche Eigenheiten zukünftig unterbleiben. Kann er dies nicht nachweisen, fällt die Prognoseentscheidung des Verkehrspsychologen negativ aus.
Das behördliche Verfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung muss zwingend erfolgreich absolviert werden, um eine Fahrerlaubnis behalten zu können. Eine Verweigerung einer Begutachtung oder Nichtvorlage eines Gutachtens führt zwingend zur Entziehung der vorhandenen Fahrerlaubnis.
Dann bliebe freilich immer noch der Weg, sich ein Tatfahrzeug zu stehlen oder von einer anderen Person zu entleihen, die würde sich dadurch allerdings womöglich der Nichtanzeige einer schweren Straftat und einer Beihilfe zu einer Straftat strafbar machen und würde ihrerseits in das Fadenkreuz von Polizei und Strafjustiz gelangen. Die Hürden zum Erlangen eines Tatfahrzeugs wären damit ungleich höher.

Weiterführende Links
§ 11 Fahrerlaubnis-Verordnung – Eignung
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Aufsatz über Pflichtmitteilungen von Polizei und Justiz an Fahrerlaubnisbehörden (Müller)
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Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
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Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.

Foto: Nicole Streit/Pixabay