//Müllers Kolumne: Augen auf im Straßenverkehr!

Müllers Kolumne: Augen auf im Straßenverkehr!

Dieses Motto ist – zumindest in der älteren Generation – allseits bekannt, aber immer noch gültig. Es ist lebenswichtig, und zwar nicht nur für Fahrzeugführer, ob nun motorisiert oder mittels Muskelkraft unterwegs, sondern auch für Fußgänger!

Kraftfahrzeugführer

Das Sehvermögen ist ein Teil der körperlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die zentrale Norm für die Eignung ist der § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), der lautet:
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

Die Anforderungen an das Sehvermögen sind für Kraftfahrzeugführer, die eine Fahrerlaubnis erwerben oder ihre erworbene behalten wollen, in § 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und in der Anlage 6 der FeV verbindlich geregelt worden. Die Vorschrift lautet:
§ 12 Sehvermögen
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. …

In dieser Bestimmung ist übrigens – ebenso wie in § 2 Abs. 4 StVG – keine Rede davon, dass man Inhaber einer Fahrerlaubnis sein muss, um die Anforderungen erfüllen zu müssen, sodass die Vorschrift auch für die Führer fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge gilt wie z. B. die Fahrer von E-Scootern und Mofas.
Allerdings müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T der Fahrerlaubnisbehörde durch ein Dokument einen bestandenen Sehtest nachweisen, der von einer amtlich anerkannten Sehteststelle ausgestellt worden sein muss, die den Sehtest unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt hat. Ein solcher Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen muss demnach mindestens 0,7/0,7 auf den beiden Augen betragen. Besteht er den Sehtest allerdings nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Nr. 1.2 der Anlage 6 zur FeV zu unterziehen, wobei unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten ist, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.

In der von der Sehteststelle ausgegebenen Bescheinigung, die nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Prinzip lebenslang gültig ist, sodass ohne Anlass nie wieder ein Sehtest absolviert werden muss, ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden wurde und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Ist der Sehtest mittels einer Sehhilfe bestanden worden, trägt die Fahrerlaubnisbehörde auf der Rückseite des Kartenführerscheins eine Schlüsselzahl ein, mittels derer ein Polizeibeamter im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder einer Verkehrsunfallaufnahme überprüfen kann, ob die zu kontrollierende Person eine Sehhilfe tragen muss oder nicht. Die Schlüsselzahl für eine Brille lautet z. B.: 01.01.
Bei einer solchen Eintragung handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV, durch deren Einhalten überhaupt erst eine körperliche Eignung zum Führen des betreffenden Kraftfahrzeugs eröffnet wird.

Ignorieren der Auflage

Wer gegen die Auflage verstößt, beim Autofahren eine Brille zu tragen, handelt auf jeden Fall ordnungswidrig und kann im Falle des Verursachens eines Unfalls durch schlechtes Sehen sogar zu einem Straftäter werden.
Der Bußgeldkatalog sieht als Sanktion unter der laufenden Nr. 169 ein Verwarnungsgeld von 25 Euro vor. Nun kann man zwar seine Brille einmal zuhause oder an einem anderen Ort vergessen, weiß dann aber um diese Tatsache und fährt halt ohne Brille. Das Fahren ohne Brille ist im Gegensatz zum Vergessen der Brille ein bewusster Vorgang, sodass jeder Polizeibeamte das fällige Verwarnungsgeld sogar bis zur Höchstgrenze eines Verwarnungsgeldes von 55 Euro erhöhen kann. Der Grund dafür ist die Gefährlichkeit des Vorganges und die Rechtsgrundlage der § 17 Abs. 3 OWiG.
Verursacht der Autofahrer ohne Brille einen Verkehrsunfall, bei dem eine andere Person verletzt oder dessen hochwertige Sache (nach BGH ab 750 Euro) beschädigt wird, besteht der Verdacht einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB, wonach der Fahrer mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann und zudem seine Fahrerlaubnis verliert, weil diese Straftat regelhaft zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Diese Konsequenz ist § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen.

Polizeiliche Maßnahme

Ein Polizeibeamter darf einen ohne Brille ertappten Autofahrer mit Brillenauflage nicht weiterfahren lassen, weil er dadurch die Auflage ebenso ignorieren würde wie der sorglose Autofahrer. Der Autofahrer muss sich seine Brille bringen lassen oder sein Auto parken und die Brille selbst holen.
Das Erheben eines Verwarnungsgeldes ist zwar regelmäßig eine Maßnahme, die grundsätzlich auch durch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ersetzt werden kann. Dazu werden aber nur sehr wenige Polizeibeamte überzeugt werden können, weil es sich nicht um ein „Kavaliersdelikt“ handelt. Wie gesagt, das Vergessen der Brille, das jedem passieren kann, ist von dem bewussten Fahren ohne Brille deutlich zu unterscheiden.

Führerscheinmaßnahmen

Der Verstoß gegen die Auflage muss von einem Polizeibeamten zwingend der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden, weil es sich bei dem betreffenden Autofahrer um eine aus gesundheitlichen Gründen nur bedingt für das Führen von Kraftfahrzeugen geeignete Person handelt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich den Inhaber der Fahrerlaubnis einbestellen und zudem überprüfen, was der Grund für das „Vergessen“ gewesen ist. Gegebenenfalls. kann sogar in diesem Zusammenhang überprüft werden, ob die Auflage insgesamt noch gerechtfertigt ist.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV nicht oder nicht mehr erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.

Fazit

Die Fähigkeit des guten Sehens ist unabdingbar für sicherheitsbewusstes Verkehrsverhalten. Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen müssen immer erfüllt sein, und zwar von allen Bewerbern um eine Fahrerlaubnis und auch von den Inhabern. Dafür sind allein die in Anlage 6 zur FeV festgelegten Anforderungen maßgeblich.
Jeder Fahrerlaubnisinhaber, auch diejenigen, die keine Brille benötigen, sollten jederzeit aufmerksam ihre Sehfähigkeit selbstkritisch überprüfen, weil diese regelmäßig mit zunehmendem Alter abnimmt. Vor diesem Hintergrund ist es schlicht unverständlich, warum das Bundesministerium für Verkehr die Notwendigkeit verpflichtender Wiederholungssehtests, zum Beispiel alle zwei Jahre ab dem 40. Lebensjahr, beharrlich ignoriert und die FeV nicht an diese auf der Hand liegenden medizinischen Erkenntnisse anpasst.

Weiterführende Links

§ 12 FeV
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FeV Anlage 6 – Anforderungen an das Sehvermögen
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6.html
FeV Anlage 9 – Verwendung von Schlüsselzahlen
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§ 23 FeV
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Lfd. Nr. 169 Bußgeldkatalog
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§ 17 OWiG
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§ 315c StGB
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§ 69 StGB
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Professor Dr. Dieter Müller ist Verkehrsrechtsexperte und Träger des Goldenen Dieselrings des VdM. An der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) lehrt er Straßenverkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht. Zudem ist er Gründer und Leiter des IVV Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten sowie unter anderem Vorsitzender des juristischen Beirats des DVR. An dieser Stelle kommentiert der Fachmann Aktuelles zu Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit und Verkehrspolitik.

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