Auch wenn ein Zusammenstoß nicht aufgeklärt werden kann, heißt das noch lange nicht, dass die Beteiligten ungeschoren davonkommen. Das machte das Oberlandesgericht Schleswig in einem Verfahren deutlich, bei dem ein Überholvorgang mit einem Crash endete und kein Schuldiger ermittelt werden konnte (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 7 U 5/25).
Der Unfall ereignete sich im dichten Stadtverkehr von Lübeck. Ein Fahrer scherte zum Überholen aus einer Pkw-Kolonne aus. Kurz vor einer durchgezogenen Linie kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug aus dieser Kolonne.
Spuren einer Seitenkollision
Vor Gericht konnte eindeutig nur festgestellt werden, dass beide Unfallfahrzeuge typische Spuren einer Seitenkollision aufwiesen und das überholte Fahrzeug nach links abgedriftet war. Wie weit nach links in Richtung des überholenden Fahrzeugs konnte ebensowenig beantwortet werden wie die Frage, ob der überholende Fahrer ausreichend Sicherheitsabstand nach rechts eingehalten hatte.
Ein schwieriger Fall
Ein schwieriger Fall. Die Richterinnen und Richter wogen die möglichen Unfallszenarien gegeneinander ab und stellten fest, dass der mögliche Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des überholten Fahrers rechtlich genauso schwer wiegt wie das eventuelle Verletzen des Sicherheitsabstands durch den Überholenden. Daraus leiteten sie eine gleiche Verteilung der Schuld und damit der Haftung ab: also fifty-fifty.
Erhöhte Sorgfaltspflicht beim Überholen nicht berücksichtigt
Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das Gericht ausdrücklich davon absah, die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Überholen in den Urteilsspruch einfließen zu lassen. Begründung: Der genaue Ablauf des Hergangs habe sich nicht rekonstruieren lassen.
Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 7 U 5/25
Autor: Kristian Glaser (kb), Abbildung: unsplash.com / Usman Malik










