Im Zeichen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Pflicht zum Tragen einer Maske stellt sich für Autofahrer die Frage, ob man mit Mundschutz fahren darf. Kurzum: Widerspricht das Fahren mit Mundschutz dem Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 StVO? Denn dieser sagt, „wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1 („Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen….“).
Verkehrsrechtsexperte und Dieselringträger Professor Dr. Dieter Müller hat dazu Stellung genommen. Er verweist in diesem Fall auf die Lektüre der einschlägigen Fachliteratur. Denn gerade im letzten Jahr wurde zu diesem Thema ein Aufsatz veröffentlicht, der jetzt gerne zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden könne. Das Fazit des Aufsatzes:
1. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO ist verfassungsgemäß.
2. Ausnahmen vom Verhüllungsverbot sind gem. § 46 StVO in begründeten Einzelfällen zulässig. Dieser Paragraph regelt, dass Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen können.
3. Kein Autofahrer darf ansonsten sein Gesicht so stark verdecken, dass dieser nach einem Verkehrsverstoß im fließenden Verkehr auf einem Beweisfoto nicht mehr zu erkennen wäre. Über diese Frage kann allerdings, je nach Qualität des Fotos, heftig gestritten werden. Auch dabei seien die Argumente aus dem Aufsatz hilfreich für beide Seiten.
Wer es noch detaillierter wissen will oder mehr Hintergrundwissen benötigt, findet den Aufsatz in der Zeitschrift „Die POLIZEI“, Heft 3/2019. Die Zeitschrift aus dem Kölner Carl Heymanns Verlag befinde sich, so Müller, in jeder Bibliothek einer polizeilichen Bildungseinrichtung im Portfolio. Sie ist auch in sämtlichen Innenministerien im Abonnement gelistet. Einzelhefte können beim Verlag bestellt werden.
(Dieter Müller/bic)
Foto: Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten