//Das aktuelle Urteil: Schuldfrage nach Unfall – Zu viele Fehler beim Linksabbiegen

Das aktuelle Urteil: Schuldfrage nach Unfall – Zu viele Fehler beim Linksabbiegen

Beim Abbiegen nach links muß man besonders vorsichtig sein, damit es nicht zum Knall kommt. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 U 17/25) verhandelten Falls hatte ein Mann gleich mehrere Fehler beim Linksabbiegen begangen, weshalb ihm die Alleinschuld bei dem dabei entstandenen Unfall zugewiesen wurde. Das Verfahren ruft in Erinnerung, was beim Linksabbiegen bedacht werden sollte.

Der Mann hielt auf offener Strecke am rechten Fahrbahnrand, um seinen Beifahrer aussteigen zu lassen. Weil dort nicht genügend Platz war, fuhr er wieder los und wollte nach links in einen Feldweg hinein. Just in diesem Moment setzte von hinten ein Wagen zum Überholen an, es kam zur Kollision. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte das Urteil der ersten Instanz, wonach der Mann vollständig für den Unfall haften sollte. Es war festgestellt worden, dass der Mann vor dem Unfall lediglich einmal nach hinten geblickt hatte. Damit verstieß er gegen die „doppelte Rückschaupflicht“, die besagt, dass man sich beim Abbiegen zweimal nach hinten versichern muß: vor dem Einordnen und dann erneut vor dem Abbiegen. Das nicht getan zu haben war der erste Fehler. Der zweite Fehler bestand darin, vom rechten Fahrbahnrand aus direkt auf den Feldweg zuzusteuern. Wer nämlich nach links abbiegen möchte, muß sich zuvor zur Fahrbahnmitte einordnen, und zwar rechtzeitig und deutlich, wie die Richter betonten. Auch das hatte der Mann verabsäumt.

Keine Mitschuld des überholenden Autofahrers

Den überholenden Autofahrer traf aus Sicht des Gerichts nicht einmal eine Mitschuld. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn eine „unklare Verkehrslage“ vorgelegen hätte. Dann etwa, wenn der Unfallverursacher rechtzeitig den linken Blinker gesetzt hätte. Weil er das aber nicht beweisen konnte, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Unfallgegner korrekt gehandelt hatte und der Unfallverursacher den entstandenen Schaden allein tragen muß.

Autor:  Kristian Glaser (kb); Abbildung: Pixabay